Guten Morgen, liebe Mitstreiter,
es wurde ein Ehevertrag mit weiteren Rechtsgeschäften beurkundet, konkret:
- A überträgt seine Immobilie auf B mit Auflassung
- B überträgt seine Immobilie auf A mit Auflassung
- Aufhebung Güterstand
- Zahlung von 50.000,00 € des A an B als Zugewinnausgleich
- Verzicht Versorgungsaugleich beiderseits
- Verzicht nachehelicher Unterhalt beiderseits
Wie ermittle ich hier korrekt den Wert?
Muss ich den Wert jedes oben aufgeführten Punktes ermitteln und dann den daraus zusammengerechneten Wert als Geschäftswert zugrundelegen?
Über einen Tipp wäre ich sehr dankbar
Ehevertrag und weitere Rechtsgeschäfte
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
nico86 hat geschrieben:Guten Morgen, liebe Mitstreiter,
es wurde ein Ehevertrag mit weiteren Rechtsgeschäften beurkundet, konkret:
- A überträgt seine Immobilie auf B mit Auflassung
- B überträgt seine Immobilie auf A mit Auflassung
dürfte nach § 97 III als Austauschvertrag zu sehen sein, so dass also der höhere Wert der beiden Übertragungen (Brutto-Verkehrswert verglichen mit etwaiger Gegenleistung = anderer Grundstückswert plus evtl. Zuzahlung) den Wert bildet, der gem. §§ 35 I, 86 II, 111 Nr. 2 in den Gesamt-Beurkundungsverfahrenswert einfließt)
- Aufhebung Güterstand
- Zahlung von 50.000,00 € des A an B als Zugewinnausgleich
dürfte alles zum Ehevertrag gehören, dessen Wert nach § 100 zu ermitteln ist (Summe aus den beiden Aktivvermögen, die um höchstens 50 % für Verbindlichkeiten zu mindern sind)
- Verzicht Versorgungsaugleich beiderseits
gilt auch als gegensgtandsverschieden §§ 35 I, 86 I zu den sonstigen Erklärungen, zur genauen Bewertung siehe Kommentarliteratur z. B. in Kommentaren zu § 100, in Notarkasse München, Streifzug ... 11. Aufl. 2015, Rn. 462 ff., Wudy in Zeitschrift Notar 2015, 240 ff., 252)
- Verzicht nachehelicher Unterhalt beiderseits
ist als Austauschvertrag § 97 III mit dem höheren Verzichtsbetrag zu bewerten, ggf. Schätzung nach § 36, auch gegenstandsverschieden zu den sonstigen Vereinbarungen >§§ 35 I, 86 II
Wie ermittle ich hier korrekt den Wert?
Wahrscheinlich wird man oft noch - soweit nicht vor Beurkundung oder dabei geschehen - nach den einzelnen Aktivwerten, Verbindlichkeiten, und für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Höhen der Anwartschaften usw. fragen müssen
Muss ich den Wert jedes oben aufgeführten Punktes ermitteln und dann den daraus zusammengerechneten Wert als Geschäftswert zugrundelegen?
siehe oben; ermittelt werden muss schon alles, nur müssen manche Positionen vergleichsweise nach § 97 III gegenüber gestellt werden und nur der höhere Wert davon genommen werden.
Über einen Tipp wäre ich sehr dankbar
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
Vielen Dank Martin Filzek. Du hast mir wie immer perfekt weitergeholfen!!!
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-