Der Notar wurde zu einem Gerichtstermin geladen (es geht um einen Erbscheinsantrag, hier wurden nun vom Nachlassgericht zwecks Anhörung der Beteiligten, einschließlich des Notars, ein Termin anberaumt).
Fällt hierfür, ähnlich wie im Anwaltsbereich, eine Terminsgebühr an, wenn ja welche??
Gerichtsladung für Notar - Abrechnung einer Gebühr?
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Nein.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Danke Herr Filzek - steht das auch irgendwo zum Nachlesen ?
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Komme durch die Herbstferien nach kleinem Familien-Kurzurlaub erst jetzt zur erneuten Antwort:
Es ergibt sich m. E. "indirekt" daraus, dass für derartige Tätigkeiten im GNotKG kein besonderer Gebührentatbestand vorgesehen ist. Gebührenrecht, das nachteilige Folgen für den Bürger / Kostenschuldner beinhaltet, gehört zum öffentlichen Recht, und wie im Strafrecht, wo der alt-lateinische Grundsatz nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz, d. h. wo eine "Strafbarkeit" nur dann gegeben ist, wenn dies eindeutig gesetzlich bestimmt ist, gilt dies auch im notariellen (und erst recht im Gerichtskostenrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Gebührenrecht des GNotKG, wie auch schon in KostO. In KostO war dieser Grundsatz nicht ganz so stark ausgeprägt, da es § 147 Abs. 2 KostO gab - mit Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 35, gebührenfreies Nebengeschäft, und im GNotKG kann in der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass nunmehr noch stärker an dem Grundsatz festgehalten wird, dass nur alle enumerativ aufgelisteten Gebührentatbestände zu Gebühren führen sollen. Entsprechend sind die Bestimmungen z. B. über Vollzugs- und Betreuungsgebühren jetzt auch umfangreicher ausgefallen und eine § 147 Abs. 2 KostO entsprechende Auffangklausel wurde bewusst nicht in das GNotKG übernommen.
Für den vorliegenden Sachverhalt kommt deswegen, m. E. auch wegen der Bestimmung in Vorbem. 2.1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 KV, keine Gebühr in Betracht.
Es ergibt sich m. E. "indirekt" daraus, dass für derartige Tätigkeiten im GNotKG kein besonderer Gebührentatbestand vorgesehen ist. Gebührenrecht, das nachteilige Folgen für den Bürger / Kostenschuldner beinhaltet, gehört zum öffentlichen Recht, und wie im Strafrecht, wo der alt-lateinische Grundsatz nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz, d. h. wo eine "Strafbarkeit" nur dann gegeben ist, wenn dies eindeutig gesetzlich bestimmt ist, gilt dies auch im notariellen (und erst recht im Gerichtskostenrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Gebührenrecht des GNotKG, wie auch schon in KostO. In KostO war dieser Grundsatz nicht ganz so stark ausgeprägt, da es § 147 Abs. 2 KostO gab - mit Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 35, gebührenfreies Nebengeschäft, und im GNotKG kann in der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass nunmehr noch stärker an dem Grundsatz festgehalten wird, dass nur alle enumerativ aufgelisteten Gebührentatbestände zu Gebühren führen sollen. Entsprechend sind die Bestimmungen z. B. über Vollzugs- und Betreuungsgebühren jetzt auch umfangreicher ausgefallen und eine § 147 Abs. 2 KostO entsprechende Auffangklausel wurde bewusst nicht in das GNotKG übernommen.
Für den vorliegenden Sachverhalt kommt deswegen, m. E. auch wegen der Bestimmung in Vorbem. 2.1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 KV, keine Gebühr in Betracht.
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