Übertragungsvertrag + Eintrag GBA Bruchteilsgemeinschaft

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Mareen82
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#1

08.04.2014, 13:01

Hallo Zusammen,

ich habe hier einen Übertragungsvertrag unter Eheleuten. Ehemann überträgt seinen 1/2-Anteil an seine Ehefrau. Die Ehefrau hat keinerlei geldliche Gegenleistung zu erbringen.

In der Urkunde befindet sich noch ein Verzicht auf die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, wo es heißt: "Beide Eheleute verpflichten sich, vor Ablauf von 8 Jahren, gerechnet ab dem 01.04.14, keine Aufhebung der durch diese Urkunde entstandenen Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen. Jeder von ihnen nimmt die vorstehende Verpflichtungserklärung des anderen Ehegatten hiermit an. Nach Ablauf von 8 Jahren, gerechnet ab dem 01.04.14 kann jeder Ehegatte nach Belieben zwangsweise Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft beantragen. Es wird b e w i l l i g t und b e a n t r a gt, den Ausschluss der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft für die Dauer von 8 Jahren, gerechnet ab dem 01.04.14 in das Grundbuch einzutragen.

Den Verkehrswert geben die Beteiligten mit 100.000,00 € an.

Für die Übertragung an sich würde ich jetzt eine 2,0 Gebühr nach 21100 KV abrechnen, Wert: 50.000,00 €

Wie ist der GB-Antrag bezüglich der Bruchteilsgemeinschaft zu bewerten? Kann mir jemand helfen?
Martin Filzek
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#2

08.04.2014, 13:35

Die vereinbarung zur Nichtaufhebung der Gemeinschaft ist nach § 51 Abs. 2 GNotKG mit 30 % aus dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks zu bewerten (vgl. z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 1797 f.). Wegen der Befristung auf nur 8 Jahre könnte man nach § 51 Abs. 3 einen Abschlag vornehmen, da der Wert von 30 % ja auch bei 30jähriger und längerer Laufzeit gelten würde, so dass die gleiche Bewertung für eine nur auf 8 Jahre begrenzte Regelung "unbillig" erscheinen könnte (wird man aber unterschiedlich sehen können, persönlich würde ich nach §§ 51 II, III im Beispielsfall nur 20 statt 30 % ansetzen).

Wie hoch der Verkehrswert des 1/2 Anteils und wie hoch der Verkehrswert des gesamten Grundstücks ist ergibt sich m. E. aus obigen Angasben nicht eindeutig. Hatten die Beteiligten mit ihrer Wertangabe 100.000 Euro den 1/2 Anteil gemeint oder das ganze Grundstück? Je nachdem - evtl. nachfragen / überprüfen - müsste die Gebühr 21100 natürlich aus 100.000 Euro statt 50.000 Euro berechnet werden und u. U. könnten beim Wert des Gemeinschaftsaufhebungsverbots dann 20 - 30 % (oder 15 - 30 %) aus 200.000 Euro den Wert bilden, je nachdem was die Wertnachforschungen ergeben.

Wenn es oben in der letzten Frage heißt, wie denn der GB-Antrag bezüglich der Bruchteilsgemeinschaft zu bewerten sei: gar nicht, er ist gegenstandsgleiche Durchführungserklärung (§ 109) zum entsprechenden Vertrag, dessen Gesamtwert sich nach §§ 35 I, 86 II aus den Werten der Übertragung und des Gemeinschaftsaufhebungsverbots zusammensetzt. Da beides vertragliche Erklärungen sind, entsteht die einheitliche 2,0-Gebühr 21100 gem. § 93 ein mal aus der Summe, ohne dass eine Kontrollberechnung nach § 94 I gemacht werden muss, wie es nötig wäre bei Zusammentreffen von Erkärungen mit 2,0 und geringerem Gebührensatz.

Etwaige Vollzugs- und Betreuungsgebühren hätten nach §§ 112, 113 I denselben Wert (Geswamtwert §§ 35 I, 86 II) des Beuriundungsverfahrens.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Mareen82
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#3

08.04.2014, 14:03

Guten Tag Herr Filzek,

wieder einmal haben Sie mir sehr geholfen! Vielen Dank dafür! :thx
Um welchen Wert es sich bei 100.000,00 € handelt, werde ich erfragen. Denke, sie meinten den Wert des gesamten Grundstückes.
Auf jeden Fall vielen Dank ... auch für die entsprechenden Zitierungen.
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