Hallo zusammen,
hier wurde eine U-Beglaubigung (ohne Entwurf) unter einer Löschungsbewilligung vorgenommen. Diese Urkunde soll an einen Notar übersandt werden mit einer Treuhandauflage, erst über die Urkunde gegen Zahlung von Summe x an den Mandanten zu verfügen.
Ich würde 25100 und 22124 abrechnen. Ist in der Gebühr 22124 die Erteilung des Treuhandauftrages mit enthalten oder kann ich noch eine weitere Gebühr abrechnen?
nur U-Beglaubigung + Treuhandauftrag
- Katinka3107
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Hallo,
meines Erachtens kannst du nicht eine Gebühr gem. 25100 erheben, sondern lediglich eine Gebühr nach 25101, da du ja schreibst, dass ein Entwurf nicht gefertigt wurde, sondern die Löschungsbewilligung lediglich zur Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt wurde.
Ich bin der Auffassung, dass du neben der 22124 Gebühr keine weitere Gebühr erheben kannst, da Treuhandtätigkeiten m.E. im Zusammenhang mit einer Beglaubigung nicht anfallen können, aber da bin ich mir nicht ganz sicher.
Gruß
meines Erachtens kannst du nicht eine Gebühr gem. 25100 erheben, sondern lediglich eine Gebühr nach 25101, da du ja schreibst, dass ein Entwurf nicht gefertigt wurde, sondern die Löschungsbewilligung lediglich zur Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt wurde.
Ich bin der Auffassung, dass du neben der 22124 Gebühr keine weitere Gebühr erheben kannst, da Treuhandtätigkeiten m.E. im Zusammenhang mit einer Beglaubigung nicht anfallen können, aber da bin ich mir nicht ganz sicher.
Gruß
Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist
- AnjaZ
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stimmt, es muss eine Gebühr nach 25101 sein.
Danke für deine schnelle Antwort. Ich werde dann die 25101 und die 22124 nehmen.
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Gruß Anja
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Meiner Meinung nach hat Katinka3107 sich in #2 geirrt und AnjaZ hat in #3 einer falschen Meinung zugestimmt.
25101 ist nur in den darin genannten drei Fällen anwendbar, wobei die Nr. 2 nur Zustimmungen gem. § 27 GBO enthält und entspr. Löschungsanträge (Eigentümerzustimmungen zur Löschung von Grundpfandrechten), nicht hingegen Löschungsbewilligungen (i.d.R. durch Gläubiger) gemeint sind. Deshalb ist m. E. 25100 zu berechnen. Aber das ist auch Gesetzeswortlaut und allgemeine Meinung und nicht nur meine Spezialansicht.
Die weitere Frage von AnjaZ, ob für die Weiterleitung der Urkunde mit der genannten Treuhandauflage KV 22124 oder eine andere Gebühr oder eine weitere Gebühr neben 22124 entsteht, ist nicht ganz so einfach zu beantworten und ich muss demnächst mal nachforschen, ob das Problem schon irgendwo behandelt ist (für weitere Meinungen / Fundstellen wäre ich also auch dankbar).
Auf den ersten Blick würde ich meinen, dass KV 22124 nur die Fälle meint, wo lediglich eine Weiterleitung der Urkunde stattfindet. Wenn hier für die Gläubiger bzw. Berechtigten, die eine Löschungsbewilligung abgeben, eine Auflage formuliert wird, könnte überlegt werden ob z. B.
a) ein Entwurfsauftrag zu einem Schreiben vorliegt, das gem. KV 24101 bewertet werden kann (1,0 wegen § 92 Abs. 2 GNotKG aus vollem Wert des Valutabetrags bzw. geforderten Betrags analog § 113 Abs. 2 GNotKG?),
b) eine Beratungsgebühr berechnet werden kann nach 24201 (0,5 wegen § 92 Abs. 2 GNotKG, auch im Wert analog § 113 Abs. 2 GNotKG Betrag der Auflage?).
Angemessener vielleicht Vorschlag b)?
Anderen Meinungen zu dieser Frage sehe ich einstweilen mit Interesse entgegen und komme ggf. auch selbst noch einmal auf die Sache zurück, sobald sich außerhalb dieses Forums meine eigene Meinung weiter entwickelt hat. Wollte nur schon mal wegen der m. E. fehlerhaften Bewertung zur U.-Begl.-gebühr Obiges sagen.
25101 ist nur in den darin genannten drei Fällen anwendbar, wobei die Nr. 2 nur Zustimmungen gem. § 27 GBO enthält und entspr. Löschungsanträge (Eigentümerzustimmungen zur Löschung von Grundpfandrechten), nicht hingegen Löschungsbewilligungen (i.d.R. durch Gläubiger) gemeint sind. Deshalb ist m. E. 25100 zu berechnen. Aber das ist auch Gesetzeswortlaut und allgemeine Meinung und nicht nur meine Spezialansicht.
Die weitere Frage von AnjaZ, ob für die Weiterleitung der Urkunde mit der genannten Treuhandauflage KV 22124 oder eine andere Gebühr oder eine weitere Gebühr neben 22124 entsteht, ist nicht ganz so einfach zu beantworten und ich muss demnächst mal nachforschen, ob das Problem schon irgendwo behandelt ist (für weitere Meinungen / Fundstellen wäre ich also auch dankbar).
Auf den ersten Blick würde ich meinen, dass KV 22124 nur die Fälle meint, wo lediglich eine Weiterleitung der Urkunde stattfindet. Wenn hier für die Gläubiger bzw. Berechtigten, die eine Löschungsbewilligung abgeben, eine Auflage formuliert wird, könnte überlegt werden ob z. B.
a) ein Entwurfsauftrag zu einem Schreiben vorliegt, das gem. KV 24101 bewertet werden kann (1,0 wegen § 92 Abs. 2 GNotKG aus vollem Wert des Valutabetrags bzw. geforderten Betrags analog § 113 Abs. 2 GNotKG?),
b) eine Beratungsgebühr berechnet werden kann nach 24201 (0,5 wegen § 92 Abs. 2 GNotKG, auch im Wert analog § 113 Abs. 2 GNotKG Betrag der Auflage?).
Angemessener vielleicht Vorschlag b)?
Anderen Meinungen zu dieser Frage sehe ich einstweilen mit Interesse entgegen und komme ggf. auch selbst noch einmal auf die Sache zurück, sobald sich außerhalb dieses Forums meine eigene Meinung weiter entwickelt hat. Wollte nur schon mal wegen der m. E. fehlerhaften Bewertung zur U.-Begl.-gebühr Obiges sagen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Ich hätte da mal eine ergänzende Frage:
Wir haben hier jetzt den Entwurf einer Löschungsbewilligung gefertigt und darunter die Unterschrift des Gläubigers beglaubigt. Jetzt sollen wir auch die Urkunde erst herausgeben, wenn ein nicht niedriger Betrag x gezahlt wurde. Ich kann ja aber anscheinend keine Gebühr gem. KV 22200 abrechnen, da Vorbem. 2.2. Abs. 2 sagt, dass ich keine Gebühr bekomme, wenn wir den Entwurf gefertigt haben. Aber ich kann ja nicht die Überprüfung der Zahlung des Betrages nur mit der Entwurfsgebühr abgegolten bekommen, oder?
schomal im Voraus für eure Antworten!
Wir haben hier jetzt den Entwurf einer Löschungsbewilligung gefertigt und darunter die Unterschrift des Gläubigers beglaubigt. Jetzt sollen wir auch die Urkunde erst herausgeben, wenn ein nicht niedriger Betrag x gezahlt wurde. Ich kann ja aber anscheinend keine Gebühr gem. KV 22200 abrechnen, da Vorbem. 2.2. Abs. 2 sagt, dass ich keine Gebühr bekomme, wenn wir den Entwurf gefertigt haben. Aber ich kann ja nicht die Überprüfung der Zahlung des Betrages nur mit der Entwurfsgebühr abgegolten bekommen, oder?
schomal im Voraus für eure Antworten!
[b]Lg, Julie[/b]
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Zu der frage von anja muss ich mal was einwerfen. Ich habe mal gehört, dass man das verfügen einer urkunde nicht von der bezahlung der notarkosten abhängig machen darf. Wenn dies so ist, dann kann man meines erachtens auch keine treuhandgebühr dafür berechnen. Aber das weiß ich nicht sicher... zu der zweiten frage: ich hab zwar leider gerade keine literatur zur hand, aber ist dies nicht nur dann der fall, wenn ein entwurf im wege eines vollzuges gefertigt wird!?
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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nico86 hat geschrieben:Zu der frage von anja muss ich mal was einwerfen. Ich habe mal gehört, dass man das verfügen einer urkunde nicht von der bezahlung der notarkosten abhängig machen darf.
Das gehörte ich überholt. Ein Notar darf entsprechende Auflage erteilen.
Wenn dies so ist, dann kann man meines erachtens auch keine treuhandgebühr dafür berechnen. Aber das weiß ich nicht sicher... zu der zweiten frage: ich hab zwar leider gerade keine literatur zur hand, aber ist dies nicht nur dann der fall, wenn ein entwurf im wege eines vollzuges gefertigt wird!?
- AnjaZ
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@ Martin Filzek:
Vielen Dank für den Hinweis, dann werde ich die Kostenberechnung korrigieren müssen.
@nico86:
Der THA umfasst nicht die Notargebühren, die zahlt der MA selbst. Der THA umfasst den Ablösebetrag der zunächst gezahlt werden muss, um dann über die Löschungsbewilligung verfügen zu können.
Vielen Dank für den Hinweis, dann werde ich die Kostenberechnung korrigieren müssen.
@nico86:
Der THA umfasst nicht die Notargebühren, die zahlt der MA selbst. Der THA umfasst den Ablösebetrag der zunächst gezahlt werden muss, um dann über die Löschungsbewilligung verfügen zu können.
Gruß Anja
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@Jupp
für die Info!
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