Grundstückskaufvertrag mit Schuldübernahme einer Leibrente

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Skadi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 14.03.2012, 11:25
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

13.08.2013, 10:37

Guten Morgen in die Runde!

Ich habe auf meinem Tisch eine verzwickte Sache zu liegen und bin im Unklasren, wie ich die Sache abrechnen soll. Folgender Vorgang:

- Grundlegend handelt es sich um einen Grundstückskaufvertrag
- A verkauft an B
- wir haben eine standardmäßige Abwicklung mit Vollzugs- und Betreuungsgebühr
- A hat in einer älteren Urkunde einem C eine Leibrente von monatlich 3.000 € nebst
ZV-Unterwerfung zugesprochen
- jetzt verpflichtet sich B die Leibrente weiterhin zu zahlen und unterwirft sich ebenfalls der ZV
- der KP beträgt 166.000 €
- Der Wert der Leistung gem. § 52 IV beträgt 180.000 €

Große Frage jetzt ist: Kann ich das Schuldversprechen gem. § 97 1 abrechnen ? quasi so:

2,0 Beurkundungsverfahren Nr. 21100 KV (166.000 €) > 762,00
1,0 Beurkundungsverfahren Nr. 21200 KV (180.000 €) > 408,00
Vgl.: 2,0-Gebühr (346.000 €) > 1.370,00

Die Vergleichsberechnung gem. § 94 I (Verschiedene Gebührensätze) ergäbe, dass ich den Wert der einzelnen Gebühren nehmen muss, da diese geringer sind als der Wert der Vergleichsberechnung.

Jetzt würde ich die weiteren Gebühren auch ganz normal nach den 166.000 € berechnen.

Passt das oder ist das Unfug?

Wenn Unfug, dann würde ich gerne wissen, wie man dieses Schuldversprechen bzw. die Leistung mit in die Rechnung einbezieht bzw. wieso nicht.

Besten Dank für Eure (hoffentlich schnellen) Antworten!
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#2

13.08.2013, 11:08

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, zahlt B an A einen Kaufpreis von 166.000,00 Euro und darüber hinaus an C weiterhin die Leibrente von monatlich 3.000 Euro.
Dann beträgt die für den Grundstückskauf gezahlte (Gegen-)Leistung insgesamt (wenn der Berechtigte der Leibrente älter als 70 Jahre alt ist) 346.000,00 Euro. Das ist dann der Geschäftswert (§ 97 Abs. 3 GNotKG), aus dem eine 2,0 Gebühr zu berechnen ist.
Nach diesem Wert sind auch die Vollzugsgebühr (wenn nicht ein Fall von Nr. 22112 vorliegt) und Betreuungsgebühr zu berechnen
Skadi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 14.03.2012, 11:25
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

13.08.2013, 11:30

Ok... Danke!

Für mich waren das zwei getrennte Fälle. Ich dachte, das Schuldverprechen muss neben der Beurkundung des Kaufvertrages extra abgerechnet werden.

Besten Dank auf jeden Fall!!! Jetzt kann ich die Sache weiterbearbeiten :D
Antworten