Betreuungsverfügung nebst Vollmacht

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Tascha282
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#1

19.08.2013, 11:54

Hallo, ich bräuchte mal eure Hilfe! Ich bin noch nicht wirklich gut, was das neue GNotKG angeht :-| Meine Frage ich muss eine Patienten- und Betreuungsverfügung nebst Vollmacht abrechnen (Eheleute, Vermögen 120.000,00 €)

Seh ich es richtig dass ich 1 x die Gebühr Nr. 21200 nach 70.000,00 € bekomme?? (60.000,00 € hälftiges Aktivvermögen + 2 x 5.000,00 € da Eheleute für Patienten- und Betreuungsverfügung)?

Ich :thx für Eure Antworten
Martin Filzek
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#2

19.08.2013, 12:34

Ja, das könnten im Ergebnis m. E. die richtigen Kosten sein.
Gem. § 19 GNotKG (Zitiergebot) soll man noch die jeweiligen Wertvorschriften angeben, das wären wohl (vgl. z. B. Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, 1. Aufl. 2013 - 2. Aufl. August 2013 angekündigt - Rn. 1314 ff.) § 98 für die Vollmacht und für die Patientenverfügung/en §§ 97, 36 Abs. 2 und 3), dass das Ganze dann nach §§ 35 I, 86 II i.V.m. § 93 zu einem Gesamtbeurkundungsverfahrenswert zusammenzurechnen ist, braucht nicht mit zitiert werden, da diese Vorschriften nicht in § 19 GNotKG aufgenommen sind.

Zum Wert der Vollmacht ist - der konkrete Urkundenwortlaut liegt mir ja nicht vor - vorsorglich noch darauf hinzuweisen, dass damit nach § 98 III GNotKG auch der hier mögliche Höchstwert angesetzt wurde mit dem maximal halben Vermögen. Nach § 98 III GNotKG soll der Wert nach billigem Ermessen bestimmt werden, wobei der Umfangder erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen sind. Sollte es eine Vorsorgevollmacht sein, die an Bedingungen geknüpft ist (und damit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nur voll ausgeübt werden wird) käme u. U. auch ein geringerer Wert für die Vollmachten in Betracht. Sind es aber eigentlich sofort wirksame, auch vermögensrechtlich umfassende "normale" Vollmachten dürfte an dem Wert mit dem halben Vermögen (hier gilt übrigens nicht das Reinvermögen, sondern das Aktivvermögen, da ein Schuldenabzug nirgendwo angeordet ist) nicht zu beanstanden sein. Oben ist im Sachverhalt nur "Vermögen" angegeben und nicht "Aktivvermögen". Erfahrungsgemäß kann es gut sein, dass hier nur das Reinvermögen angegeben wurde (oder auch vom Notar als maßgebend angesehen wurde), so dass der Wert tatsächlich sogar zu gering bemessen sein kann.
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#3

19.08.2013, 12:57

Bitte einen neuen Thread eröffnen, wenn Du eine neue Frage hast. So wird das unübersichtlich und für die Suche ist das auch nicht hilfreich. Ich hab das hier jetzt gelöscht.
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#4

21.08.2013, 08:07

Zum Verständnis: Wenn Eheleute eine Vorsorgevollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung beurkunden lassen, kann man dann für die Patienten- und Betreuungsverfügung 2 x 5.000,00 € berechnen? Ich wäre jetzt von 1 x 5.000,00 € ausgegangen. Kann ich das irgendwo nachlesen?
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#5

21.08.2013, 08:37

109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: einmal.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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#6

21.08.2013, 08:55

Jetzt haben m. E. kleinela und Bielefelder aneinander vorbeigeredet: Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG haben jetzt zwar Patientenverfügung und Betreuungsverfügung (wenn in derselben Urkunde) nur denselben Gegenstand = 1 x i.d.R. 5.000 Euro, bzw. sonstiger Wert nach § 36 II, III GNotKG (bei sehr fvermögenden Personen Vervielfachung des Auffanghilfswerts möglich), aber wahrscheinlich hat Bielefelder überlesen, dass es hier um die Frage von Eheleuten mit je einer solchen Betreuungs- und /oder Patientenverfügung in einer Urkunde ging. Da Eheleute unzweifelhaft zwei verschiedene Menschen sind, gilt hier natürlich § 35 I und 86 II und die Beurkundungsverfahrensgegenstände je Ehegatte sind zu addieren.
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#7

21.08.2013, 10:54

Ach so, ja, Martin, völlig richtig. Das hatte ich falsch verstanden.

Also:

- BV/PV Ehemann: 5.000 €
- BV/PV Ehefrau: 5.000 €
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#8

22.08.2013, 09:21

:thx für die Klarstellung
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