Muss Guthaben ausgezahlt werden?
Verfasst: 10.07.2018, 15:42
Hallo Zusammen,
ich weiß nicht, ob das schon in die Richtung Rechtsberatung geht, aber stelle einfach mal meine Frage:
Unser Kunde hat uns einen Beschluss geschickt, aus dem hervor geht, dass im Mai 2018 ein vorläufiger Verwalter bestellt wurde. Das Verfahren ist nach unserem Kenntnisstand noch nicht eröffnet. Nun hat die Buchhaltung festgestellt, dass der Kunde noch ein Guthaben aus 2016 hat. Wieso und weshalb es bisher zu keiner Auszahlung oder Verrechnung kam, können wir heute nicht mehr nachvollziehen.
Jedenfalls wollen wir das Guthaben mit offenen Rechnungen aus Mai 2018 verrechnen statt auszahlen. Der Kunde bittet aber nun dennoch um Auszahlung.
Müssen wir auszahlen, weil der Anspruch auf das Guthaben bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt entstand oder können wir dennoch verrechen. Eine Verrechnung würde doch eigentlich beiden Parteien zu Gute kommen.
ich weiß nicht, ob das schon in die Richtung Rechtsberatung geht, aber stelle einfach mal meine Frage:
Unser Kunde hat uns einen Beschluss geschickt, aus dem hervor geht, dass im Mai 2018 ein vorläufiger Verwalter bestellt wurde. Das Verfahren ist nach unserem Kenntnisstand noch nicht eröffnet. Nun hat die Buchhaltung festgestellt, dass der Kunde noch ein Guthaben aus 2016 hat. Wieso und weshalb es bisher zu keiner Auszahlung oder Verrechnung kam, können wir heute nicht mehr nachvollziehen.
Jedenfalls wollen wir das Guthaben mit offenen Rechnungen aus Mai 2018 verrechnen statt auszahlen. Der Kunde bittet aber nun dennoch um Auszahlung.
Müssen wir auszahlen, weil der Anspruch auf das Guthaben bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt entstand oder können wir dennoch verrechen. Eine Verrechnung würde doch eigentlich beiden Parteien zu Gute kommen.