Insolvenzanfechtung

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RA-Tübingen

#21

25.07.2017, 16:39

Das kann ich ja beweisen.

Aber ist der 133 Inso überhaupt einschlägig wenn mir die Zahlungsunfähigkeit nicht wirklich bekannt war? mdtin meinte ja das sie noch geld von dritten bekommt, was als fiktives einkommen zählt...
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Kanzleihund
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#22

25.07.2017, 17:09

Der Bundesgerichtshof definiert die Zahlungsunfähigkeit als Unvermögen, mindestens 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten innerhalb einer Frist von drei Wochen begleichen zu können.
Dabei gibt es dann so viele Verzahnungen.
Reicht das Geld des Dritten überhaupt aus, um die Gläubiger in der geforderten Höhe befriedigen zu können?
Kann das Geld innerhalb von drei Wochen überhaupt "da" sein?
Ist dies nicht der Fall, dann tritt die Zahlungsunfähigkeit ein. Sie kann aber, wenn das Geld dann kommt, wieder entfallen. Dafür trägst Du ebenfalls die Darlegungs- und Beweislast.

Aber mal ehrlich, wer einen Insolvenzantrag stellen will, der ist wirklich pleite! Wahrscheinlich schon eine ganze Weile. Sag ich Dir, aufgrund 15 Jahren Insolvenz-Erfahrung.

Bei einer Drittzahlung Deines Honorars kommt es entscheidend darauf an, ob die Gläubiger zu irgendeiner Zeit auf das Geld zugreifen können.
Direktzahlung des Dritten an Dich aufgrund einer Schenkung an Deinen Mandanten --> unproblematisch.
Durchgang des Geld auf Konto des Mandanten --> schlimm. Gläubiger könnten vor der Zahlung an Dich das Konto "dichtmachen".
Auch nicht gut ist ein Darlehensvertrag zwischen Deinem Mandanten und dem Dritten.

Und so geht das Ganze weiter und weiter.

Ist es wirklich ein derart großer Betrag, dass Du streiten willst. Mit unklaren Chancen und viel - in der Regel unbezahlten - Aufwand. Dann lieber Vergleich anbieten. Denn 90 Prozent unserer Rechtsstreite enden ohnehin mit einem Vergleich. Das kann man dann auch schneller und preiswerter haben.
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RA-Tübingen

#23

28.07.2017, 21:14

Komisch finde ich ja dass der Umstand dass die Schuldnerin falsche Angaben bei der Beantragung der Insolvenz gemacht hat keinerlei Auswirkung hat.

Also unstreitig hat sie das fiktive Einkommen weggelassen.

Nach meinem Ermessen müsste die Insolvenz eigentlich ihr versorgt werden und dann würde man über die Anfechtung und mein Honorar überhaupt nicht diskutieren
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#24

29.07.2017, 13:30

Da drüber kann man nun aber unterschiedlicher Meinung sein.

Das fiktive Einkommen ist eine Schenkung. Da das Schenkungsversprechen wohl kaum notariell beurkundet ist, kann Dein Mandant nie sicher sein, ob ihm das "fiktive Einkommen" morgen noch zufließt. Angeben müsste er es gegenüber dem Insolvenzverwalter wohl; allerdings erst wenn es auf seinem Konto gelandet ist.

Es gibt wirklich schlimme Schuldner. Das müssen wir nicht drüber reden. Allerdings habe ich manchmal den Eindruck, dass manchmal voreilig versucht wird, dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung zu verwehren, nur weil man sich aus irgendeinen Grund über diesen geärgert hat.
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#25

02.08.2017, 14:36

Kann mir jmd helfen, was das nun zu bedeuten hat und ob ich dem Nachkommen muss.

Nunmehr schreibt der Insolvenzverwalter mich an und möchte meine Handakte haben. Muss ich diese schicken?
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#26

02.08.2017, 14:45

wenn sich aus der Handakte ergibt, dass das Geld von einem Dritten kommt und dass Sie nicht davon ausgehen mussten, dass sie zahlungsunfähig ist wäre eine Versendung doch sinnvoll?
Ansonsten hatte Kanzleihund doch ausführlich dazu geschrieben :zustimm
Insolvenzen zu bearbeiten ist halt speziell und grds. kann man als RA doch davon ausgehen, dass die Person zahlungsunfähig ist, sonst würde sie sich doch nicht dahingehend beraten lassen. Auch die kostentechnischen Folgen sind einem RA bekannt
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RA-Tübingen

#27

14.08.2017, 23:10

Gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die Handakte an einen Kollegen überreichen zu müssen? Also ich habe nichts gefunden.
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#28

16.08.2017, 08:56

Ich meine, die Pflicht ergibt sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, der rechtlich auf das Auftragsrecht verweist.
Darüber hinaus dürfte entsprechendes auch in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt sein.

Wenn ich es richtig im Kopf habe, hat der Mandant bzw. der Insolvenzverwalter nur einmal das Recht, durch Kopien etc. der wesentlichen Vorgänge informiert zu werden.
Darüber hinaus müssen die Unterlagen des Mandanten herausgegeben werden, weil ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht aufgrund des Sinn und Zwecks der Insolvenzordnung mit Insolvenzeröffnung entfällt.
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