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Versagungsantrag nach § 298 Inso nur durch Treuhänder?

Verfasst: 30.03.2017, 10:58
von AliceImWunderland
Hallo Ihr Lieben! :wink1
Ich hoffe, Ihr könnt mir bei folgender Frage helfen:
Kann ein Versagungsantrag nach § 298 InsO nur durch den Treuhänder gestellt werden?

Folgender Sachverhalt:
Auf Anforderung habe ich heute den Jahresbericht des Treuhänders bezüglich eines Schuldners, der sich derzeit in der Wohlfühlphase befindet, erhalten. Dort steht, dass der Schuldner die Treuhändervergütung trotz mehrmaliger Mahnungen nicht bezahlt hat und somit der Tatbestand der Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt (die Treuhändervergütung ist nicht gestundet).

Wenn ich mir den § 298 InsO so durchlese, ist für mich eigentlich klar, dass nur der Treuhänder den entsprechenden Versagungsantrag stellen kann. Habe aber noch ein Fünkchen Hoffnung, dass Ihr mir etwas anderes erzählt. ;) Ich würde sonst nämlich gerne selbst einen Versagungsantrag stellen, wenn der Treuhänder es nicht macht.

Kriege ich als Gläubigervertreter überhaupt mit, wenn der Treuhänder einen entsprechenden Antrag stellt?

Re: Versagungsantrag nach § 298 Inso nur durch Treuhänder?

Verfasst: 03.04.2017, 08:43
von AliceImWunderland
:schieb
Ich schiebe mal, vielleicht sieht es jemand, der eine Antwort weiß. ;)

Re: Versagungsantrag nach § 298 Inso nur durch Treuhänder?

Verfasst: 04.04.2017, 07:05
von paralegal6
Ja den Antrag kann nur der Treuhänder stellen. Denke schon dass er es macht, er bekommt ja kein Geld. Die Antragsstellung bekommst du nicht mit, nur den Beschluss. Einfach mal nett beim Verwalter nachfragen?

Re: Versagungsantrag nach § 298 Inso nur durch Treuhänder?

Verfasst: 04.04.2017, 08:41
von AliceImWunderland
Danke dir. :knutsch