Seite 1 von 1

rückständigen Kindesunterhalt

Verfasst: 17.01.2017, 17:48
von Karina63
Hallo liebe Mitstreiter,
ich muss rückständigen Kindesunterhalt (ca. 15.000,-) zur Insolvenztabelle anmelden (Verbraucherinso). Kann bzw. muss ich diese Forderung auch als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend machen? - Damit darüber keine Restschuldbefreiung erteilt wird? Und muss ich dies noch begründen oder ergibt sich dass nicht auch aus der bloßen Tatsache, dass über mehrere Jahre kein Unterhalt gezahlt wurde.
LG und einen schönen Feierabend wünscht Karina

Re: rückständigen Kindesunterhalt

Verfasst: 18.01.2017, 09:35
von paralegal6
Ankreuzen musst du es auf jeden Fall, auf einigen Vordrucken ist extra ein Feld für Unterhalt. Gibt es einen Titel oder eine Vereinbarung vom Jugendamt die du beifügen kannst?

Re: rückständigen Kindesunterhalt

Verfasst: 18.01.2017, 09:54
von Kanzleihund
Wenn kein Titel vorliegt, könnte man es auch so begründen: "Vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht, weil monatliches Einkommen von EUR xx und keine Zahlung von Unterhalt." Ich meine, allein die Tatsache, dass kein Unterhalt gezahlt wurde, reicht nicht aus. Der Insolvenzschuldner muss zumindest leistungsfähig sein,

Re: rückständigen Kindesunterhalt

Verfasst: 19.01.2017, 10:33
von Karina63
Ja ich habe ein Urteil aus dem Jahr 2010.
Vielen Dank für Eure Hinweise.
LG Karina