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Versagung der Restschuldbefreiung

Verfasst: 11.01.2017, 13:07
von Marshann
Hallo ihr Lieben,

ich habe folgendes Problem: :hm

Ich habe einen Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Doch die Rechnungen meines Gläubigers datieren alle danach. Hier einmal eine kurze Übersicht:

Eröffnung InsoV: 02.04.2014
Anmeldung Foderungen bis 14.05.2014
Rechnungen Gläubiger: 30.09.2014 - 06.03.2015
Mahnschreiben am 23.06.2015
Vollstreckungsbescheid 07.08.2015

Unser Mandant (Gläubiger) teilte uns sodann mit, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aber die Einkünfte aus dem Erwerbsgeschäft des Schuldners freigegeben wurde (Mitteilung vom 08.07.2014). Also haben wir diesbezüglich einen ZV-Auftrag gestellt. GVZ teilte uns dann mit, dass der Schuldner bereits am 15.12.2015 die VA abgegeben hat. Darin ist vermerkt, dass das Erwerbsgeschäft seit Juli 2015 keine Einkünfte mehr erzielt.

Meine Frage ist nun, ob wir bei Gericht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, da der Schuldner während seiner Wohlverhaltensperiode neue Schulden gemacht hat. Unsere Forderung ist nicht angemeldet. Ob der Mandant von dem InsoV wusste, ist mir nicht bekannt.

Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

LG Marshann

Re: Versagung der Restschuldbefreiung

Verfasst: 11.01.2017, 13:15
von Pitt
Wenn nicht nur die Rechnung, sondern auch die diesen zugrunde liegenden Leistungen Eures Mandanten nach dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung liegen, dann ist er sog. "Neugläubiger". Den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung dürfen grundsätzlich nur Insolvenzgläubiger stellen.

Re: Versagung der Restschuldbefreiung

Verfasst: 11.01.2017, 14:48
von Marshann
Vielen Dank für die Antwort.

Aber was bedeutet das dann für meine Forderung, wenn der Gläubiger ein "Neugläubiger" ist? Ist er dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen? :kopfkratz

Re: Versagung der Restschuldbefreiung

Verfasst: 11.01.2017, 15:17
von Pitt
Ein Neugläubiger nimmt nicht am Insolvenzverfahren und somit auch nicht an einer möglicherweise erteilten Restschuldbefreiung teil. Ein Neugläubiger kann grundsätzlich auch während der Wohlverhaltensphase gegen den Schuldner vollstrecken (die Sinnhaftigkeit mal beiseite gelassen, denn i. d. R. ist zu diesem Zeitpunkt nix zu holen, es sei denn, man hat einen Titel aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und kann hierdurch evtl. weiter vollstrecken als normalsterbliche Gläubiger). Auch die Restschuldbefreiung spielt für den Neugläubiger keine Rolle, sein Titel bleibt bestehen.

Re: Versagung der Restschuldbefreiung

Verfasst: 12.01.2017, 09:25
von Kanzleihund
Im Übrigen sind neue Schulden, auch wenn dies jedermann denkt, kein Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen.

Re: Versagung der Restschuldbefreiung

Verfasst: 12.01.2017, 09:35
von paralegal6
Ihr müsst ganz normal in 2 Jahren wieder ZV versuchen, nach Ablauf der eV