Beratungshilfe Paragraph 305 InsO

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
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Bianca1982
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#1

13.10.2016, 19:47

Hallo ihr Lieben,

Ich bin nach 10jähriger Abstinenz wieder in den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten zurück gekehrt. Nun bat mich mein Chef herauszufinden, wie anwaltliche Beratung vor Antragsstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnet werden kann. Im RVG habe ich einiges gefunden, in der Literatur habe ich auch schon was von Beratungshilfe gelesen. Wie rechnet ihr die Tätigkeit ab? Mit welchem Grund kann ich Beratungshilfe beantragen?

Vielen Dank für eure Hilfe.
Glögle
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#2

14.10.2016, 15:51

Schau dir doch mal 2502, 2504 bis 2507 VV RVG an. Eventuell hilft das weiter.

Allerdings - ich weiß nicht wie das bei anderen Gerichten so ist - beim AG in Freiburg wird Beratungshilfe für Insolvenzsachen abgelehnt mit dem Hinweis, dass es hierfür staatliche bzw. caritative Beratungsstellen gebe, die kostenlos arbeiten. Nur in gaaaaanz wenigen Fällen (wenn diese Stellen ablehnen, weil zu kompliziert) wird Beratungshilfe gewährt.
Bianca1982
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#3

14.10.2016, 20:30

Wenn die Möglichkeit mit der Beratungshilfe nicht geht, nutze ich die Nr. 3300 ff, oder? Bis wann muss ich die Rechnung geschrieben haben, damit diese keine Forderung für die Tabelle wird?

Ich tapse noch sehr im dunklen...
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paralegal6
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#4

15.10.2016, 11:47

Ich würde mir das in bar geben lassen. Alles vor Eröffnung wird eine Insolvenzforderung.
BerH bekommt man bei uns nur wenn der Schuldner vorher bei AWO ö.ä. war und einen Nachweis hat, dass er dort sehr lange auf einen Termin warten müsste. Wir machen so Sachen gar nicht, InsV kann im Wege der Anfechtung pp noch Geld von euch zurückfordern!
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