Bleibt Pfändung bei InsO-Verfahren bestehen?

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Habibi
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#1

31.03.2016, 14:48

Hallo Zusammen,

ich kenne mich leider nicht wirklich mit InsO-Verfahren aus.

Wir haben über das Vollstreckungsportal erfahren, dass der Schuldner die VA abgegeben hat. Wir haben dann das VA Protokoll angefordert(05.2015). Hiernach haben wir einen PfüB beantragt(07.2015). In der VA stand nichts von einem eröffneten InsO-Verfahren.

Unsere Forderung wurde vom Drittschuldner anerkannt und vorgemerkt. Vorrangige Forderungen: Eigene Ansprüche - Pfändung(en). Pfändungsschutzkonto (08.2015).

Einen Monat später erhielten wir ein Schreiben des InsO-Verw., dass ein InsO-Verfahren am 10.2012 eröffnet wurde. Hiernach haben wir unsere Forderung angemeldet.

Letzte Woche rief mich der Schuldner an, dass ich meinen Antrag zurücknehmen soll.

Ich bin jetzt leicht verunsichert :sad: . Müssen wir hier etwas machen? :oops: Habt ihr vielleicht auch Rechtsgrundlagen ?

Ich meine, dass eine Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn bereits ein InsO-Verfahren eröffnet wurde?!

Danke für Eure Hilfe
Pitt
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#2

31.03.2016, 15:00

Zunächst mal kommt es darauf an, ob Euer Mandant Insolvenz- oder Neugläubiger ist. Wenn der Anspruch erst nach dem Insolvenzeröffnungsantrag entstanden wäre, hätte das Insolvenzverfahren auf die titulierte Forderung grds. keine Auswirkung und es bestünde kein Vollstreckungsverbot. Als Neugläubiger wäre die Forderung auch nicht zum Insolvenzverfahren anzumelden. Du müsstest also erst einmal prüfen, wann der Anspruch Eures Mandanten gegen den Schuldner entstanden ist.
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#3

31.03.2016, 15:09

Mhhh... Verzug des Schuldners seit 01.2011 und haben ein Urteil vom 02.2012. Das InsO-Verfahren ist am 10.2012 eröffnet worden.

Also die Forderung ist vor InsO-Eröffnung entstanden.
Pitt
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#4

31.03.2016, 16:06

OK, als Insolvenzgläubiger unterliegt ihr dem Vollstreckungsverbot, habt die Forderung anzumelden und seid dann auf die Quote angewiesen. Ausnahme: Es handelt sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und dies wurde auch so tituliert.
M. E. genügt hier eine Info an den Drittschuldner, dass der PfÜB vor dem Hintergrund des lfd. Insolvenzverfahrens als erledigt erklärt wird. Selbst wenn der Drittschuldner Zahlungen an Euch leisten würde, würden diese Zahlungen der sog. Rückschlagsperre unterliegen und wären an den Insolvenzverwalter auszukehren.
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#5

31.03.2016, 16:09

Vielen Dank für die Info :)
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Kanzleihund
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#6

01.04.2016, 13:58

Pitt hat geschrieben:als Insolvenzgläubiger unterliegt ihr dem Vollstreckungsverbot, habt die Forderung anzumelden und seid dann auf die Quote angewiesen
Nicht unbedingt. Sofern die Zwangsvollstreckung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgreich war, d.h. das gepfändete Guthaben bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand, hat der Insolvenzverwalter dieses in voller Höhe an Euch herauszugeben (vgl. § 55 InsO). Denn die Pfändung begründet ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Ausnahme: Es liegen die Voraussetzungen des § 88 InsO oder der §§ 129 ff. InsO vor. Das Vollstreckungsverbot gilt nur für den Neuerwerb nach Insolvenzeröffnung.
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#7

04.04.2016, 11:35

Ich bin bei meiner Antwort von den Daten der Threadstarterin ausgegangen: Insolvenzeröffnung im Oktober 2012, PfÜB-Antrag ggü. Bank im Juli 2015.
cinemaria
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#8

10.05.2016, 12:48

Kanzleihund hat geschrieben:
Pitt hat geschrieben:als Insolvenzgläubiger unterliegt ihr dem Vollstreckungsverbot, habt die Forderung anzumelden und seid dann auf die Quote angewiesen
Nicht unbedingt. Sofern die Zwangsvollstreckung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgreich war, d.h. das gepfändete Guthaben bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand, hat der Insolvenzverwalter dieses in voller Höhe an Euch herauszugeben (vgl. § 55 InsO). Denn die Pfändung begründet ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Ausnahme: Es liegen die Voraussetzungen des § 88 InsO oder der §§ 129 ff. InsO vor. Das Vollstreckungsverbot gilt nur für den Neuerwerb nach Insolvenzeröffnung.
Unklar in diesem Zusammenhang:
Auszug § 131: "...,wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Antrag erfolgte"

Unterliegen die NACH einem Insolvenzantrag begonnenen Überweisungen eines Drittschuldners aus einem schon 8 Jahre VOR Insolvenzantrag erlassenen, vollstreckbaren Titels ganz oder teilweise der Anfechtung bzw. was ist als relevante "Handlung" zu verstehen? Der Zeitpunkt des Urteils bzw. der Ausfertigung des vollstreckbaren Titels ODER aber der Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Überweisungen durch einen Drittschuldner (hier: Arbeitgeber des Schuldners).
Kann (a) die Anfechtung abgewehrt werden, wenn Urteil/Titel bereits 8 Jahre vor dem Fremdantrag auf Insolvenz abgefaßt wurden?
Oder wäre (b) die Abwehr fraglich, weil die Überweisungen des Drittschuldners an einen Gläubiger wegen der Abarbeitung nahezu aller vorrangigen Gläubiger erst nach dem Insolvenzantrag begannen. Zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung nebst Anfechtung lagen übrigens nochmals 3 Jahre. Hier scheint die neuere Rechtsprechung widersprüchlich und das 'insolvenzfeste Pfändungspfandrecht' durch ein mit diesem nicht abgestimmtes bzw. konkurrierendes Insolvenzrecht ausgehebelt bzw. eingeschränkt und damit de facto abgeschafft. Da blicke ich nicht mehr ganz durch...
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Kanzleihund
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#9

10.05.2016, 18:56

cinemaria hat geschrieben: was ist als relevante "Handlung" zu verstehen?
Bei der Pfändung einer bestehenden Forderung ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner zugestellt wurde.
Bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung, wie hier wohl geschehen, die Entstehung der Forderung.
cinemaria hat geschrieben:hier: Arbeitgeber des Schuldners
Forderungen aus Arbeitslohn entstehen jeden Monat durch Erbringung der Arbeitsleistung neu --> in der Regel sind die Zahlungen für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag bis zur Insolvenzeröffnung anfechtbar.
cinemaria hat geschrieben:Zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung nebst Anfechtung lagen übrigens nochmals 3 Jahre.
:schock - aber im Rahmen der Insolvenzanfechtung nicht relevant
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