Insolvenz-Rückforderung

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Pitt
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#11

07.03.2016, 10:02

Der ganze Sachverhalt, insbesondere das Verhalten der Treuhänderin und der Schuldnerin, ist ziemlich merkwürdig. Mich wundert auch, dass nur die Beträge für 2014 und 2015 zurückgefordert werden.
Aber egal, wer hier geschludert hat, grundsätzlich gibt es am Vollstreckungsverbot des § 89 InsO während des Inso-/RSB-Verfahrens nichts zu rütteln, es sei denn, es handelt sich um einen Unterhalts- oder Deliktsgläubiger, der kann dann - in bestimmten Grenzen - gem. § 89 Abs. 2 InsO weiter die ZV betreiben. Die Rückschlagsperre gilt meines Wissens nach bei Verbraucherinsolvenzverfahren für Beträge, die bis zu 3 Monate vor Antragstellung an den Gläubiger ausgezahlt wurden. Verjährung für die Rückforderung durch den Treuhänder/Insolvenzverwalter tritt gem. §§ 146 InsO i. V. m. § 199 Abs. 4 BGB erst nach 10 Jahren ein.
Kanzlei17c
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#12

08.03.2016, 14:13

Danke für deine Nachricht.

Werde mir mal § 89 InsO zu Gemüte führen. ;-)
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