Massegläuber

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Jule69
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 28.10.2008, 13:40
Beruf: geprf. Rechtsfachwirtin selbständig mit Inkassounternehmen
Software: RA-Micro

#1

04.03.2015, 14:56

Halli hallo ich benötige mal Eure Meinung, da ich im Insolvenzrecht nicht ganz so fit bin ;-)

Ich habe hier eine Forderung einer Mandantin bei der sich jetzt herausstellt, dass hinsichtlich des Schuldners (eine Firma) bereits bei Beauftragung der Dienstleistung meiner Mandantin (Schaltung einer Werbeanzeige) das vorläufige Insolvenzverfahren lief. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ich will die Forderung anmelden. Ist meine Mandantin jetzt Massegläubigerin? Oder gilt das nicht für das vorläufige Insolvenzverfahren?
Benutzeravatar
Kanzleihund
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1716
Registriert: 16.01.2012, 20:55
Beruf: Rechtsanwältin
Software: Phantasy (DATEV)

#2

04.03.2015, 15:49

Das ist nun freilich ganz schwer zu sagen.

Massegläubiger, d.h. zur vollen Vorabbefriedigung aus der Insolvenzmasse berechtigt, ist man eigentlich nur für Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.

Es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter hat Eurem Mandanten die Zahlung zugesichert.

Es sei denn, das Insolvenzgericht hat den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigt, auch schon vorher Masseverbindlichkeiten zu begründen (--> http://www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Es sei denn, Euer Mandant ist das Finanzamt (§ 55 Abs. 4 InsO).

Wenn alle Varianten mit (-) zu beantworten sind, muss die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden :heul
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Jule69
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 28.10.2008, 13:40
Beruf: geprf. Rechtsfachwirtin selbständig mit Inkassounternehmen
Software: RA-Micro

#3

04.03.2015, 17:22

Mh...schade. Also wir wussten gar nicht dass da bereits ein vorläufiges Insolvenzverfahren läuft und ich glaube auch nicht, dass der Insolvenzschuldner den Insolvenzverwalter über unsere Beauftragung informiert hat.
Jule69
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 28.10.2008, 13:40
Beruf: geprf. Rechtsfachwirtin selbständig mit Inkassounternehmen
Software: RA-Micro

#4

10.03.2015, 09:01

Hat das jetzt eigentlich gar keine Konsequenzen für den Schuldner, wenn er trotz vorläufigen Insolvenzverfahrens weiter Verbindlichkeiten eingeht?
Benutzeravatar
Kanzleihund
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1716
Registriert: 16.01.2012, 20:55
Beruf: Rechtsanwältin
Software: Phantasy (DATEV)

#5

10.03.2015, 13:23

Er macht sich unter Umständen wegen Eingehungsbetrugs strafbar -- > wenn die Forderung entsprechend angemeldet wird, ist sie nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Benutzeravatar
Bürostuhlakrobatin
Forenfachkraft
Beiträge: 148
Registriert: 09.03.2008, 21:24
Beruf: gel. Justizfachangestellte - jetzt RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

04.04.2016, 09:54

Hallo,
ich hab gerade auch einen Fall vorliegen, wo mir der Insolvenzverwalter sagt, die Forderung ist "nicht massefest". Weiß einer, was das zu bedeuten hat?
Benutzeravatar
Kanzleihund
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1716
Registriert: 16.01.2012, 20:55
Beruf: Rechtsanwältin
Software: Phantasy (DATEV)

#7

04.04.2016, 11:04

Sehr kryptische Aussage und ohne Sachverhalt schwer abzuschätzen :kopfkratz .

Ich denke, dass er damit sagen will: Die Forderung ist nicht aus der Insolvenzmasse zu befriedigen (d.h. keine Masseverbindlichkeit), sondern mit den ganzen negativen Folgen zur Insolvenztabelle anzumelden (d.h. Insolvenzforderung).
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Antworten