Hallo Ihr Insolvenzcracks,
ich brauch Eure Hilfe. Insolvenz ist wirklich nicht mein Fall und ich hab folgendes Problem:
Meine Mandantin hat eine Forderung gegen eine Schuldnerin. Frist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft wäre jetzt abgelaufen; aus diesem Grund überprüfe ich, ob irgendwelche Eintragungen gegen die Schuldnerin vorliegen und stelle fest, dass kurz, nachdem ich die Akte in 2012 weggelegt habe, eine Eintragung unter Insolvenzbekanntmachungen erfolgte, wonach wohl ein Insolvenzverfahren für die Schuldnerin anhängig ist.
2013 teilt das Gericht dann mit, dass Restschuldbefreiung erlangt wird, wenn die Schuldnerin ihre Obliegenheiten erfüllt.
Die Forderung meiner Mandanten resultiert, was sich erst im Laufe der Zwangsvollstreckung herausgestellt hat, aus unerlaubter Handlung, da die Schuldnerin bereits vor Inanspruchnahme von Leistungen meiner Mandantin die eidesstattliche Versicherung geleistet hat. Das Strafverfahren wurde allerdings nicht durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen, da die Schuldnerin wegen anderer Delikte höhere Strafen zu erwarten hatte.
So....das zur Vorgeschichte nun meine Fragen:
a) Kann ich die Forderung meiner Mandantin noch nachträglich zum Insolvenzverfahren anmelden?
b) Forderungen aus unerlaubter Handlung fallen nicht in die Restschuldbefreiung. Wenn a) nicht geht, nützt es dann was, wenn ich jetzt noch feststellen lasse, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung herrührt?
Ich bedanke mich jetzt schonmal für Eure fachkundigen Tipps.
Forderungsanmeldung in Wohlverhaltensphase?
- Riverside
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Forderungen können innerhalb der gesetzten Frist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden, danach bis zum Schlusstermin über eine nachträgliche Forderungsanmeldung bei Zahlung von Gerichtkosten in Höhe von € 20,00 (§ 177 InsO), danach geht nichts mehr.
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung fallen nur dann nicht in die Restschuldbefreiung, wenn sie als ebensolche Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt wurden, § 302 InsO
2013 teilt das Gericht dann mit, dass Restschuldbefreiung erlangt wird, wenn die Schuldnerin ihre Obliegenheiten erfüllt.
Da die Inaussichtstellung der Restschuldbefreiuung erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, dh. nach dem Schlusstermin erfolgt, denke ich, da hat eure Mandantin leider Pech gehabt.
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung fallen nur dann nicht in die Restschuldbefreiung, wenn sie als ebensolche Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt wurden, § 302 InsO
2013 teilt das Gericht dann mit, dass Restschuldbefreiung erlangt wird, wenn die Schuldnerin ihre Obliegenheiten erfüllt.
Da die Inaussichtstellung der Restschuldbefreiuung erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, dh. nach dem Schlusstermin erfolgt, denke ich, da hat eure Mandantin leider Pech gehabt.
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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