Unerlaubte Handlung

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Melli247
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#1

09.10.2014, 09:33

Hallo alle zusammen!

Wir haben eine Forderung zur Insotabelle aus unerlaubter Handlung angemeldet. Nun haben wir den Auszug aus der Insotabelle vorliegen. Dort wurde auch die unerlaubte Handlung eingetragen.
Als Bemerkung steht dabei: "Der Schuldner hat mit Schreiben v. ... Widerspruch erhoben ggeen den geltend gemachten Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und gegen die Forderung."

Wir sind hier leider alle keine Asse im InsoRecht! :roll:

Ist es egal, dass der Schuldner widersprochen hat? Interessiert uns nur, dass die Forderung als "unerlaubt" in der Tabelle eingetragen ist? Oder müssen wir noch irgendetwas unternehmen???

:thx für Eure Antworten! Bin echt überfordert damit!!! :oops:
Pitt
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#2

09.10.2014, 09:37

Guck Dir mal die gestrigen Posts von Kanzleihund zum Thema vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung in der Forderungsanmeldung an. http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=41 ... 7&start=30
Rechtsverdreher
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#3

09.10.2014, 09:40

Hab jetzt nich nachgeschaut. Meine aber, dass ihr jetzt das zivilrechtliche Verfahren zumindest insoweit weiter betreiben müsstetet, als dass das Vorliegen einer unerlaubten Handlung festgestellt wird. Man muss schauen, ob das sinnvoll ist.
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Kanzleihund
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#4

09.10.2014, 12:01

Ob die Forderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht und ob der Insolvenzschuldner das Vorliegen von dieser bestreitet, ist für das Insolvenzverfahren völlig irrelevant. Ihr nehmt wie jeder andere Gläubiger am Verfahren und einer möglichen Verteilung teil.

Interessant ist es nur, wenn ihr nach der Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Insolvenzschuldner weiter vorgehen wollt (§ 302 InsO). Dann müsst ihr den Widerspruch des Schuldners, sofern ihr keinen entsprechenden Titel habt, durch eine Feststellungsklage beseitigen. Diese kann auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eingereicht werden. Allerdings sind insoweit die Verjährungsfristen zu beachten.
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Melli247
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#5

13.10.2014, 08:38

:thx

Ich habe das jetzt so verstanden, dass wir Feststellungsklage einreichen müssen, wenn wir die Forderung auch weiterhin vollstrecken wollen. Richtig? :oops:

(Insolvenzrecht ist ja wirklich nicht gerade das Einfachste....!)
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#6

14.10.2014, 15:01

Genau. Seh grade, dass nicht nur gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, sondern auch gegen die Forderung selbst Widerspruch erhoben wurde. Bitte erforderlichenfalls beachten.
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