Forderungsanmeldung Insolvenzverfahren

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Azubi-Mädchen
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#1

23.06.2014, 16:18

Hallo Leute,

nun ist es so weit. Ich habe eine Forderungsanmeldung durchgeführt und nun wird etwas vom Insolvenzverwalter bestritten. Ich weiß nun nicht, wie ich mich verhalten soll. Folgender Sachverhalt.

1. Forderung aus VU d. ArbeitsG.
Zinsen auf VU
RA-Kosten ZV
2. Forderung aus VU d. ArbeitsG.
Zinsen auf VU

Nun bekomme ich folgende Nachricht vom Insolvenzverwalter:
Festgestellte Forderung (Zinsen +Kosten). Hiervon wird die 1. Forderung aus VU bestritten. WARUM??? Unten steht noch "Forderung ist insolvenzgeldfähig". Genauso bei der 2. Forderung aus dem VU. Da wurden auch nur die Zinsen anerkannt und der Rest bestritten. Da steht dann aber noch "Urlaubsabgeltung ist durch Abschlagszahlung gezahlt und hälftige offene Entgelte insolvenzgeldfähig".
Ich habe null Plan, was ich nun machen soll. Hilfe !!
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Liesel
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#2

23.06.2014, 16:24

Der Mandant muss Antrag auf Zahlung Insolvenzgeld stellen beim zuständigen Arbeitsamt.
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#3

23.06.2014, 16:32

Und zwar plötzlich! Ausschlussfrist 2 Monate nach Eröffung!
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#4

23.06.2014, 16:50

Eröffnet wurde am 01.04.2014 :(
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#5

23.06.2014, 17:05

324 Abs. 3 SGB III

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.
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#6

23.06.2014, 17:50

Habe ich denn jetzt noch irgendwelche Möglichkeiten?
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#7

23.06.2014, 17:59

Wann hattet ihr bzw. der Mandant denn Kenntnis von der Eröffnung?
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#8

24.06.2014, 07:46

Eröffnet wurde am 01.04.2014 und wir haben erst am 06.05.2014 Kenntnis davon erlangt.
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#9

24.06.2014, 09:40

Dann Mandanten sofort zur Agentur für Arbeit schicken, da die Frist des 324 Abs. 3 S. 2 SGB III am 06.07.2014 abläuft.
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#10

24.06.2014, 09:42

Bruacht der Mandant dann noch irgendwelche Unterlagen dafür ?
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