Ein großes Fragezeichen schwebt mir über dem Kopf, vielleicht kann mir jemand helfen
Es geht um die Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung. Der Schuldner hat ein Kind, das nicht bei ihm, sondern der Kindsmutter lebt. Er ist also barunterhaltspflichtig.
Er zahlt jedoch keinen Unterhalt an die Kindsmutter. Diese bezieht ALG II für sich und das Kind. Wegen der Unterhaltsverpflichtung des Schuldners seinem Kind gegenüber tritt nun regelmäßig das Jobcenter auf den Plan und fordert die geleisteten Zahlungen zurück. Ich kenne den Bescheid nicht, aber der S sagt, die Ansprüche seinen auf das Jobcenter übergegangen und es prüft regelmäßig seine Leistungsfähigkeit.
Er zahlt also quasi monatlich auf den Erstattungsanspruch des Jobcenters rückwirkend für das vergangene Jahr.
Ich sehe die Voraussetzung des § 850 c ZPO hierin nicht erfüllt, da er ja an das Jobcenter aufgrund eines Rückerstattungsanspruches zahlt.
Ach so, der S ist in der WVP und will seine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wissen
Alles Suchen bringt mir keine Erleuchtung. Gibt es jmd. der weiß, wie die Angelegenheit zu bewerten ist?
LG
Unterhaltsverpflichtung bei Zahlung auf Rückstände
- Riverside
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Wir hatten einen ähnlichen Fall .. Sin in Insolvenz und Kind lebt beim Kindsvater, sie zahlt keinen Unterhalt trotz Unterhaltsverpflicht wg zu niedrigem Einkommen = wurde nicht berücksichtigt. mMn ist das nur bei tatsächlichen Unterzahlungen an den Unterhaltsgläubiger (keine Rückzahlung von Rückständen an andere Stellen) zu berücksichtigen.
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Hey,
es zählt nur der laufende Unterhalt und diesem kommt er, wenn ich nichts falsch verstanden habe, nicht nach. Wenn er laufend Unterhalt zahlen würde, wäre das Job Center nicht in Vorlage getreten.
Darüber hinaus scheint der Kindesvater nicht über ausreichendes Einkommen zu verfügen, sonst würde er 1. Unterhalt zahlen und 2. das Job Center nicht wiederholt die Einkommensverhältnisse des Kindesvater prüfen. Somit zahlt er lediglich Raten auf den rückständig gewordenen Unterhaltsanspruch.
Gesetzlich hebt es seine Pflicht, dem Kind Unterhalt zu zahlen, nicht auf.
Jedoch ist bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensanteils des Kindesvater das Kind nicht zu berücksichtigen, eben weil er den laufenden Unterhalt nicht zahlt.
LG
es zählt nur der laufende Unterhalt und diesem kommt er, wenn ich nichts falsch verstanden habe, nicht nach. Wenn er laufend Unterhalt zahlen würde, wäre das Job Center nicht in Vorlage getreten.
Darüber hinaus scheint der Kindesvater nicht über ausreichendes Einkommen zu verfügen, sonst würde er 1. Unterhalt zahlen und 2. das Job Center nicht wiederholt die Einkommensverhältnisse des Kindesvater prüfen. Somit zahlt er lediglich Raten auf den rückständig gewordenen Unterhaltsanspruch.
Gesetzlich hebt es seine Pflicht, dem Kind Unterhalt zu zahlen, nicht auf.
Jedoch ist bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensanteils des Kindesvater das Kind nicht zu berücksichtigen, eben weil er den laufenden Unterhalt nicht zahlt.
LG