Anmeldung zur Insolvenztabelle VU wegen unerlaubte Handlung

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Jimmy
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#1

26.07.2013, 14:37

Insolvenzen sind absolut nicht mein Gebiet. Folgender Sachverhalt:

Wir haben eine Forderung zur Tabelle angemeldet als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Der Schuldner hat gegen diesen Forderungsgrund Widerspruch erhoben. Wir haben daraufhin Feststellungsklage erhoben und es ist ein VU ergangen, dass feststellt, dass die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht.

Wie muss ich jetzt weiter vorgehen?

Muss ich das VU an das Insolvenzgericht oder an den Insolvenzverwalter senden?
Spargelranger
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#2

26.07.2013, 14:57

Du kannst dir nach Verfahrensaufhebung auf Grundlage des VU (Vorlage beim Insolvenzgericht) gem. § 201 Abs.2 InsO eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges besorgen. Daraus kannst du nach Beendigung des Verfahrens (RSB Erteilung, Versagung o. ä.) vollstrecken. Möglicherweise wird das InsO Gericht dir den vollstreckbaren Auszug auch erst nach Beendigung erteilen wegen des Vollstreckungsverbotes in der WVP Phase (§ 294 InsO).
Jimmy
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#3

26.07.2013, 15:04

:thx ich brauche also derzeit nichts veranlassen/unternehmen?
Spargelranger
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#4

26.07.2013, 15:55

Das kommt auf den Status des Verfahrens an. Sofern die RSB beantragt wurde und sich das Verfahren in der Wohlverhaltensphase befindet, wirst du noch etwas warten müssen (Ablauf 6 Jahre ab Eröffnung -> Dauer der Abtretungserklärung -> Dauer des Vollstreckungsverbotes).
Jimmy
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#5

26.07.2013, 16:14

Alles klar. :D :thx
sternchen160983
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#6

29.07.2013, 11:53

Ich muss mich jetzt hier mal reinhängen, da ich einen ähnlichen Fall habe:

Ich habe ein Versäumnisurteil in dem die unerlaubte Handlung mit ausgeurteilt wurde. Hierauf bezieht sich auch mein KfB. Entsprechend habe ich die Forderung zur Inso angemeldet, der Schuldner hat der unerlaubten Handlung widersprochen.

Muss ich jetzt tatsächlich im Klageverfahren NOCHMAL feststellen lassen, dass es eine unerlaubte Handlung ist, obwohl ich ein entsprechendes Urteil ja schon habe?

Ich hatte so einen Fall noch nicht. Der Mandant steigt mir wegen der Kosten auf's Dach!
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Anahid
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#7

29.07.2013, 12:37

Nein, musst Du nicht. Verweis den Insoverwalter auf das Urteil; da stehts doch drin. Da kann der Schuldner gar nix mehr mosern, wenn das rechtskräftig ist.
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Tanja Igel
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#8

29.07.2013, 12:46

Dem Insolvenzverwalter ist der Widerspruch des Schuldners gegen die unerlaubte Handlung total egal. Hier kommt m.E. § 184 Abs. 2 InsO zum Tragen.
sternchen160983
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#9

29.07.2013, 14:54

Vielen lieben Dank, da mach ich mal ein entsprechendes Schreiben an den Verwalter
Tanja Igel
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#10

29.07.2013, 17:21

Nein, du brauchst nicht an den Verwalter schreiben, wie gesagt, der Widerspruch des Schuldners ist dem total egal und geht den auch nichts an. Lies dir bitte mal § 184 Abs. 2 InsO durch.
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