Inso eines Schuldners beantragt und Pfändung Kfz

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chris310
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#1

22.07.2013, 18:52

Guten Tag alle zusammen,
ich bin noch relativ neu in meinem Beruf und habe eine wichtige Frage.

Ich habe einen Schuldner (Sch), der einen Inso-Antrag gestellt hat.
Ein GVZ war schon bei ihm und hat alles aufgenommen.
Wie ich erfahren habe wurde sein Kfz nicht in die Inso-Masse mit hineingerechnet, da der Wert zu gering sei.
Für meine Forderungen könnte der Wert jedoch ausreichen.
Meine Frage nun: Kann ich das Kfz als Sicherungspfändung pfänden, sodass der Sch weiterhin Zahlungen an mich leisten "muss", und ich vom Inso Verfahren nicht betroffen/ abhängig bin?

Vielen Dank im Voraus!
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Soenny
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#2

22.07.2013, 18:58

Was ist denn Vollzugsdiensthilfe?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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chris310
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#3

22.07.2013, 19:02

normal nennt sich das Vollstrecker bzw. Vollziehungsbeamter. Habe es im Profil aktualisiert, um Fehler zu vermeiden
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Soenny
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#4

22.07.2013, 19:12

Ah du hast den Beruf geändert :thx
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#5

22.07.2013, 22:40

Wie ich erfahren habe wurde sein Kfz nicht in die Inso-Masse mit hineingerechnet, da der Wert zu gering sei.
Wenn der IV/TH das Fahrzeug aus der Masse freigegeben hat, gehört es nicht mehr zur Insolvenzmasse und man könnte im Wege der Vollstreckung darauf zurück greifen, allerdings nicht als Insolvenzgläubiger, § 89 Abs. 1 InsO für Zeitraum bis Aufhebung, § 294 InsO für Zeitraum nach Aufhebung. Dies wäre imho nur als Neugläubiger möglich.
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#6

23.07.2013, 11:44

chris310 hat geschrieben: Ich habe einen Schuldner (Sch), der einen Inso-Antrag gestellt hat.
Ein GVZ war schon bei ihm und hat alles aufgenommen.
Wenn jemand einen Insolvenzantrag gestellt hat, ist der Gerichtsvollzieher eigentlich komplett raus :?:

Ein Fahrzeug muss der Schuldner grundsätzlich mit ca.-Wert im Insolvenzantrag angeben und der Treuhänder entscheidet, ob Fahrzeug nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist, zb wegen zu geringem Wert und/oder weil es zur Ausübung des Berufs oder wg Erkrankungen etc. beim Schuldner verbleiben muss. Oder das Fahrzeug wird aus der Insolvenzmasse freigegeben eben wg. obiger Punkte. Dann kann der Schuldner über das Fahrzeug verfügen.

Vollstreckungsmaßnahmen sind während des Ins-Verfahrens nach § 89 InsO für Insolvenzgläubiger nicht möglich.

Und als Gläubiger ist man immer vom Insolvenzverfahren betroffen, egal ob man eine Forderung im Ins-Verfahren geltend macht oder nicht :wink:
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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TanjaB.

#7

23.07.2013, 21:11

Ich denke, eine wichtige Frage, die zunächst beantwortet werden muss ist, ob es sich um eine Forderung die vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, handelt.
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