Fehlerhafte Gläubigerliste zur Insolvenztabelle
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Eigentlich ist alles Wichtige gesagt Eine Teilnahme am InsO Verfahren und damit die Möglichkeit auf Versagung der RSB kommt nach Aufhebung nicht mehr in Betracht. Die Vollstreckungsverbote der §§ 89 (bis Aufhebung) bzw. 294 InsO greifen eindeutig. Die Frage ist, was mit dem (unrechtmäßig) erlassenen Pfüb passiert. Das Vollstreckungsverbot ist eigentlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Pfüb ist materiell rechtlich unwirksam. Nach meiner Kommentierung (Uhlenbruck) müssten Treuhänder, Schuldner oder andere Gläubiger Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen. Sofern streitig wäre, ob die MK massezugehörig ist (meiner Meinung ist sie das - > nach Aufhebung Nachtragsverteilung), wäre auch eine Drittwiederspruchsklage des TH möglich.