Hallo!
Ich bitte um Hilfe, hier kommt meine Anfängerfrage: Forderung unserer Mandantin wurde geprüft und festgestellt. Einige Tage später hat der Schuldner sie dann aber beglichen. Hat sich wahrscheinlich überschnitten. Müssen wir dem Insolvenzverwalter mitteilen, dass die Forderung nicht mehr besteht? Oder was macht man in so einem Fall?
lg
Forderung festgestellt, besteht aber nicht mehr
Hallo Croata,
Forderung zurücknehmen. Das wird dann in der Tabelle vermerkt. Sonst bekommt ihr ja eventuell eine Quote darauf ausbezahlt.
Sveta
Forderung zurücknehmen. Das wird dann in der Tabelle vermerkt. Sonst bekommt ihr ja eventuell eine Quote darauf ausbezahlt.
Sveta
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Also ich hab ja von Inso wenig Ahnung...aber denke mal, daß der Schuldner keine Forderungen mehr bedienen darf und hier ein Rückforderungsanspruch kommen kann.
Lasse mich aber gern eines Besseren belehren.
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Danke erstmal!
Habe vorhin gelesen, dass „nach Forderungsfeststellung eine Rücknahme wegen der Rechtskraftwirkung des § 178 III InsO nicht mehr möglich ist. Man könnte als Insolvenzgläubiger dann lediglich auf die Geltendmachung des Anspruchs im weiteren (Verteilungs-)Verfahren verzichten.“
D. h. also: Verteilungsverfahren abwarten?
Habe vorhin gelesen, dass „nach Forderungsfeststellung eine Rücknahme wegen der Rechtskraftwirkung des § 178 III InsO nicht mehr möglich ist. Man könnte als Insolvenzgläubiger dann lediglich auf die Geltendmachung des Anspruchs im weiteren (Verteilungs-)Verfahren verzichten.“
D. h. also: Verteilungsverfahren abwarten?
ich sehe das wie Liesel.....und meine mich dunkel erinnern zu können, dass der Schuldner Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bezahlend darf....Gläubigerbegünstigung fällt mir da ein. Der Insolvenzverwalter hat einen Rückforderungsanspruch und eure Forderung wird dann im normalen Verteilungsverfahren mit berücksichtigt.
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Alles Quatsch. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem unpfändbaren Einkommen Gläubiger ganz nach seinem Belieben befriedigen darf. Deshalb gibt es auch keinen Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Muss ich dann mal im Büro schauen.
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Ah okay. Ich glaube, ich sollte mich bei Inso-Sachen komplett raushalten.
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