Nachträglich titulierte Urlaubsabgeltung

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Ernie

#1

16.05.2013, 13:08

Meine Frage an die InsO-Experten:

Unsere Mandantin befindet sich im InsO-Verfahren.

Parallel lief ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht gegen den ehemaligen Arbeitgeber auf Leistung von Urlaubsabgeltung. Diese ist nunmehr gerichtlich tituliert unter Ausspruch einer entsprechenden Verzinsung.

Der pfändbare Teil der titulierten Urlaubsabgeltung steht einem bevorrechtigten Gläubiger zu.

Was ist mit den ausgeurteilten Zinsen???? :shock:

Ich würde dazu tendieren, dass die Verzinsung des ausgeurteilten Betrags einen Schadensersatz darstellt, der dann der Mandantin ausgekehrt werden müsste, oder? :kopfkratz
Spargelranger
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#2

16.05.2013, 15:03

Hmm ... auf welcher Grundlage steht dem Gläubiger der pfändbare Anteil zu?

Grundsätzlich erfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, § 35 InsO.

Ich würde eigentlich, ohne weitere Details zu kennen, davon ausgehen, dass alles, was nicht lt. ZPO unpfändbar ist (auch die Zinsen), der Masse zusteht. Wobei ein Verwalter sicher auch argumentieren könnte, dass der Zahlungsanspruch in voller Höhe der Masse zusteht.
Ernie

#3

16.05.2013, 15:37

Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist die Grundlage der Bevorrechtigung.
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#4

16.05.2013, 16:09

Dann hielte ich als TH/IV erstmal für fraglich, inwiefern der eingeklagte Anspruch tatsächlich Gegenstand der Abtretungserklärung ist. Hier sollte man erst die Abtretungserklärung prüfen. Wie gesagt, handelt es sich nicht um einen reguläres Gehalt. Ich würde hier auf jeden Fall erst einmal mit dem TH/IV in Kontakt treten. Kennt dieser den Sachverhalt bzw. den Anspruch? Falls im Insolvenzverfahren die Kosten noch nicht gedeckt sind, käme eine Zahlung an die Masse ja erst einmal eurer Mandatin als Insolvenzschuldnerin zugute.
Ernie

#5

16.05.2013, 19:57

Die ausgeurteilte Urlaubsabgeltung ist von der Abtretung wirksam umfasst. Das steht auch nicht zur Debatte. Mir geht´s lediglich um die ausgeurteilten Zinsen, die nicht unerheblich sind und mir daher im Magen liegen...
Jupp03/11

#6

16.05.2013, 20:16

Stell es bei den Rechtspflegern ein. Die Inso-Experten dort werden ihre Antworten entsprechend belegen.
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