Hallo zusammen,
im Insolvenzrecht habe ich gar keine Ahnung, daher folgende Frage:
Ein Gegner hatte ein Insolvenzverfahren, welches nun nach Verwertung der Insolvenzmasse gemäß § 207 InsO eingestellt wurde. Unser Mandant, der Gläubiger, hat überhaupt nix bekommen, daher soll weiter gemacht werden.
Was bedeutet diese Einstellung nun für uns? Ist das Insolvenzverfahren ganz erledigt und ich vollstrecke jetzt ganz normal gegen den Schuldner weiter? Oder was kann ich sonst tun?
Einstellung nach § 207 InsO, was nun?
- Kanzleihund
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Du musst Dir einen vollstreckbaren Tabellenauszug holen. Damit kannst Du dann ganz normal weiter vollstrecken.
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Habe selbst auch nicht viel mit Insolvenz zu tun, habe aber folgendes gefunden:
Dass zum einen eine Restschuldbefreiung zu Gunsten des Schuldners erfolgt nicht erfolgt und die Gläubiger können nun wieder einzeln in das Vermögen des Schuldners vollstrecken.
Dass zum einen eine Restschuldbefreiung zu Gunsten des Schuldners erfolgt nicht erfolgt und die Gläubiger können nun wieder einzeln in das Vermögen des Schuldners vollstrecken.
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Also ein vollstreckbarer Tabellenauszug und wie beantrage ich den? Muss ich einfach das Insolvenzgericht unter dem Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens anschreiben, dass ich den jetzt gerne hätte oder muss ich einen richtigen Antrag stellen? Wie mache ich das? Ne Vorlage wäre sui
- Kanzleihund
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Unter Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens an das zuständige Insolvenzgericht schreiben: Bitte ich zugunsten xy um die Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle.
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Kann man dann auch die Gebühr Nr. 3320 VV RVG (Anmeldung Insolvenzforderung) gegenüber dem Schuldner geltend machen?
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M.E. nur wenn die Forderung angemeldet wurde, würde es als Vorbereitung der Zwangsvollstreckung sehen.
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Die Verfahrenseinstellung nach § 207 InsO erfolgt am Ende des Insolvenzverfahrens, da kann man vorher bestimmt Forderungen anmelden.
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