Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

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Sandra86
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#11

04.11.2009, 22:44

Hm, ich arbeite ja selber als Insolvenzsachbearbeiterin.... aber eins finde ich sehr doof... diese gläubigerinformationssysteme... ich finds auch mal gut, mit einem gläubiger zu telefonieren, mal schnell einen tabellenauszug rüberzufaxen... auch bei der "masse"... ist es irgendwie persönlicher, schneller... als wenn trotz der tollen gläubigersysteme hunderte sachstandsanfragen kommen... die man eh kaum/wenig/manchne nie beantwortet... ich selber hab schon leider in einigen inso-büros angerufen.. und gehört " neene, sachstandsinfos gibts nicht per telefon"... tja, per brief leider auch nie :(

Ansonsten finde ich eure Hinweise zur Anmeldung super - das Problem kenn ich leider auch...
Phönix
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#12

05.11.2009, 07:59

Hallo Ihr Lieben,

endlich kann ich auch mal Fragen zur Arbeit des Insoverwalters loswerden:

Aufgrund meines Arbeitsgebietes bei der Bank (Ausfälle nach Zwangsversteigerung von geförderten Objekten) hab ich jede Menge mit Insolvenzanmeldungen zu tun. Warum können die Verwalter nicht endlich einheitlich arbeiten. Der eine will dies, der andere will das... Was beim einen ok ist, moniert der andere...

Aktueller Fall:

Darlehensvergabe zum Eigenheimbau in 1994(Titel vollstreckbare notarielle Urkunde-Schuldversprechen mit Hypothekenbestellung). Das Darlehen wurde in 2006 gekündigt. Die Wohnung ging 2006 in die Zwangsversteigungen. Eröffnung des Insoverfahrens der Schuldnerin am 13.07.2009. Termin bzw. Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgte am 24.08.2009.

Erst im Termin haben wir von der Inso der Schuldnerin erfahren und unsere Forderung direkt (nachträglich) angemeldet. Da keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös an uns erfolgte (nachrangige Forderung) also ein Ausfall für uns ab Versteigerungstermin.

Dem Insoverwalter wurden mit der Anmeldung per Forderungsberechnung die Darlehensrestschuld sowie gestaffelte Kündigungszinsen mitgeteilt. Was bekomme ich als Antwort?

Ich zitiere: "Ihr Schreiben vom ... genügt leider nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäße Darlehensabrechnung. Sie teilen lediglich die Darlehnsrestschuld mit, ohne dass nachvollziehbar ist, wie sich die Darlehensforderung nach Auszahlung des Darlehens und der vereinnahmten Beträge entwickelt hat. Ich stelle anheim, ordnungsgemäße Darlehensabrechnung nachzureichen."

Bei uns im Rechnungswesen ist der Sachbearbeiter gestern fast Amok gelaufen, als ich mit dem Brief zu ihm kam. So eine Aufstellung mußten wir noch bei keinem Insoverwalter machen (und es sind einige, die hier über unsere Tische laufen). Grob geschätzt sitzt er 4 Tage (Arbeitstage) an dieser Aufstellung. 1994 wurden die Konten noch per Hand geführt, SAP erst in 2000 eingeführt. Er müßte jetzt also ab Darlehensvergabe (1994) alles in den Archiven raussuchen und per Hand nachtragen. Da die Kündigung des Darlehens erfolgte, geht das auch in SAP nicht mehr alles mit einem Klick....
Was bringt es dem Insoverwalter, wenn er jetzt ca 40-50 Seiten Aufstellung bekommt und durch Zinsen, gestaffelte Kündigungszinsen usw. eh nicht durchblickt? Das die Forderung da ist, belegt ja schon die Teilnahme an der Zwangsversteigerung des Objekts... Und mit Kündigung bzw. der Annahme der Jahreskontoauszüge haben die Schuldner die Forderung auch jeweils anerkannt.

Ich mag da echt nicht mehr....(Zur Info, die Dame hat eh kein Einkommen, es ist also auch nicht mit Insomasse zu rechnen).

Ihr seht also, es gibt auf beiden Seiten diesen Frust...
VG Phönix

[color=#0000FF][font=Comic Sans MS]Ein Mensch, der nicht neugierig ist, ist praktisch schon tot....
(G. Sand)
Das heißt dann wohl, dass Frauen lebendiger sind ;-)

Da es für die Gesundheit föderlich ist, habe ich beschlossen glücklich zu sein.
(Voltaire)[/font][/color]
BabyBen

#13

05.11.2009, 10:34

@ Phönix:

Die unterschiedliche Arbeitsweise beruht zum Teil darauf, dass es jedes Insolvenzgericht, manchmal sogar jeder einzelne Rechtspfleger, anders haben will.

Ich kann Dir sagen, warum wir die Aufstellung wollen (der Brief könnte von meiner Kollegin sein, die allerdings derzeit im Urlaub ist): Wir wollen sehen, ob das Darlehen ordnungsgemäß verlaufen ist. Du glaubst gar nicht, was da so vorkommt. Da fehlen Zahlungen, da sind Zinsen falsch gebucht und manchmal ... Aber wenn es sowieso keine Quote gibt, spart Euch doch den Aufwand.
Phönix
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#14

05.11.2009, 10:58

@ BabyBen:

Wie gesagt, mit Annahme der einzelnen Jahreskontoauszüge haben die Schuldner die jeweilige Forderung doch eh anerkannt. Es ist Sache der Darlehensnehmer, diese zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

Ich würde mir gerne den ganzen Aufwand sparen, aber es ist ein Darlehen des Landes und wir müssen also auch Rechenschaft ablegen. Später heißt es sonst, warum hat die Bank nichts angemeldet?

Es fällt mir nur auf, dass einzelne Insoverwalter beim gleichen Insogericht unterschiedliche Anforderungen stellen... Liegt also am jeweiligen Rechtspfleger???
VG Phönix

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BabyBen

#15

05.11.2009, 13:15

@ Phoenix:

Manchmal vertreten unterschiedliche Rechtspfleger eines Gerichts unterschiedliche Ansichten. Manchmal vertreten auch Insolvenzverwalter unterschiedliche Ansichten, weil vieles eben nicht eindeutig ist.
Moli
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#16

05.11.2009, 14:30

Also wenn wir eine Forderung zur Insolvenztabelle melden müssen, liegt immer ein Merkblatt bei. Dort steht schon, dass die Anmeldung und Belege zweifach geschickt werden müssen. Wir haben schon immer ein Original mit sämtlichen Anlagen und eine Durchschrift mit sämtlichen Anlagen gefertigt. Ist doch für mich auch viel einfacher nachzuvollziehen, wenn ich die Forderungsaufstellung fertige. Was mich allerdings manchmal stört, dass verlangt wird, die Forderungen auf einem Vordruck anzumelden. Das fängt schon damit an, dass diese Vordrucke in den meisten Fällen nicht ausreichen und man dann mehere Vordrucke komplett ausfüllen muss. Ich mache die Forderungsanmeldung lieber auf einem Kopfbogen chronologisch sotiert. Ich bin allerdings immer unsicher, weil manche Insolvenzverwalter schreiben, dass die Forderung auf dem Vordruck angemeldet werden muss. Stimmt das eigentlich? Mir hat mal jedemand vom Insolvenzgericht gesagt, es gibt keine Pflicht den Vordruck zu nehmen.
LG Moli
supibaerchi
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#17

05.11.2009, 14:48

Bitte gliedert Eure Forderung in Hauptforderung, Kosten und Zinsen.
Schickt im eigenen Interesse kein Forderungskonto mit,
ich habe ehrlich gesagt mit den vordrucken auch so meine probleme. erstmal reicht grundsätzlich der platz nicht aus und außerdem bin ich mir nie sicher, wo ich was eintragen muss. also hf und kosten sind klar. aber zinsen...? ich hab doch zinsen nicht nur auf die hf sondern auch auf die kosten. wohin mit denen???

da unsere schuldner, die in insolvenz gehen, i.d.r. nie was gezahlt haben, ist es für mich leichter unser forderungskonto mitzuschicken. bis jetzt hat sich auch gott sei dank noch nie einer beschwert.
Liebe Grüße
Bärchi
BabyBen

#18

05.11.2009, 14:53

Es besteht kein Vordruckzwang, wenn ihr das Formular nicht ausfüllen wollt, dann tut es eben nicht. Der Insolvenzverwalter kann nicht darauf bestehen und wenn er es tut, würde ich mich mal ordentlich beim Insolvenzgericht beschweren. Ich melde Forderungen im Übrigen immer ohne Formular an. Für manche Gläubiger ist es aber eine Hilfe, wenn sie einfach nur das Formblatt ausfüllen müssen.

Die Gliederung in Hauptforderung, Kosten, Zinsen und vielleicht Zinsen auf die Kosten ist hilfreich, da wir sonst raten, was was ist. Aber wenn das Forderungskonto beiliegt, reicht auch nur eine Summe. Und Bärchi ich gebe Dir Recht, wenn ohnehin keine Zahlungen erfolgt sind, ist so ein Forderungskonto völlig unverfänglich.
Eve80
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#19

05.11.2009, 15:32

Noch eine kleine Anmerkung: der lapidare Verweis auf ein beigefügtes Forderungskonto oder die Anlagen ist nicht ausreichend für eine Anmeldung. Da muß schon ein Betrag, entweder im Text oder aber im Formular (das, wie BabyBen schon geschrieben hat, nicht zwingend ist), angegeben sein.

Es gibt hier 2 Kanzleien, mit denen ich regelmäßig zu tun habe, die immer wieder für ihre Mandanten schreiben, daß sie die aus dem beigefügten Forderungskonto ersichtliche Forderung anmelden. Das reicht nicht... Damit sind die Vorschriften nach § 174 InsO nicht eingehalten. Das wäre ungefähr so, wie wenn man Zahlungsklage beim Gericht erhebt und in den Antrag schreibt, man fordert den aus den Anlagen ersichtlichen Betrag...

Wer das Vergnügen hat, solche Anmeldungen bei mir einzureichen, bekommt sie im Original zurück (meist nach Ablauf der Anmeldefrist, weil ich erst danach die Anmeldungen eingebe).
supibaerchi
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#20

05.11.2009, 17:47

Wer das Vergnügen hat, solche Anmeldungen bei mir einzureichen, bekommt sie im Original zurück (meist nach Ablauf der Anmeldefrist, weil ich erst danach die Anmeldungen eingebe).
oh, das ist ja böse :shock:
aber ich geb meist die gesamtsumme aus meiner forderungsaufstellung an und schreib halt nur dazu - siehe forderungsaufstellung.
Liebe Grüße
Bärchi
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