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Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 28.09.2016, 14:58
von 148
Ich hätte hierzu eine Frage:

Wir haben hier auch ein Verfahren, das gem. § 240 ZPO unterbrochen wurde wg. Insolvenzverfahren. Ich habe vor zwei Wochen eine Aufforderung des Inso-Verwalters erhalten zur Forderungsanmeldung. Nur weiß ich nicht genau, ob ich alle Forderungen anmelden kann.

Es ergeht ja kein Titel, mit dem ich die Forderung nachweisen könnte. Reicht hier eine Kostenberechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter? Kann ich hier alle Gebühren für das Klageverfahren ansetzen? Was ist mit der Geschäftsgebühr? Ich hatte das noch nie und Inso-Sachen sind nicht gerade mein Stärke :kopfkratz :kopfkratz

Vielen Dank und liebe Grüße
148

Re: Ruhen des Verfahrens

Verfasst: 28.09.2016, 17:34
von Adora Belle
Du kannst alle bis zur Eröffnung entstandenen Forderungen anmelden.