vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung in der Tabelle angemeldet - jetzt neue Insolvenz

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NFranz
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#1

14.05.2024, 16:23

Hallo zusammen!

Urlaubsvertretungshalber muss ich mich heute mit dem Thema Insolvenz auseinander setzen und komme nicht ganz zurecht.
Bisher habe ich auch noch kein passendes Google Ergebnis oder Forenbeitrag gefunden. Vielleicht kann mir hier jemand helfen.

Wir haben 2018 für unseren Mandanten eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges liegt mir vor.

Jetzt wurde erneut ein Insolvenzverfahren für diesen Schuldner eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat uns die Formulare zur Forderungsanmeldung vorgelegt.

Nach meinem Verständnis kann ich die Forderung doch jetzt nicht nochmal anmelden, oder?
Ich habe ja den Titel aus der ersten Insolvenz.

Muss ich jetzt warten, bis das aktuelle Insolvenzverfahren beendet ist und darauf hoffen, dass danach im Wege der Zwangsvollstreckung beim Schuldner was zu holen ist oder kann/muss ich jetzt schon etwas tun?

Danke schonmal für eure Hilfe!
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paralegal6
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#2

14.05.2024, 17:23

Ich schätze es ist eine Verbraucherinso? Wurde ihm RSB das erste Mal versagt? Sonst müsste er nämlich 11 Jahre gewartet haben, die sind ja nicht rum. Anmelden müsst ihr eh, sonst seit ihr kein Gläubiger und erhaltet keine Quote & nichts aus der Abtretung. Nach dem InsV dürft ihr nicht vollstrecken wenn sich RSB Phase anschliesst da ne Abtretung an den Verwalter vorliegt. Wenn einer 2 Mal ne InsO hat wird er auch kein Geld haben, oder warum habt ihr zwischenzeitlich nicht vollstreckt? Alte Titel verfallen ja bei einer Insolvenz, das dürfte dann auch für euren Tabellenazszug gelten
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Anahid
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#3

15.05.2024, 12:56

Titel aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unterliegen weder der RSB, noch verlieren die durch eine Insolvenz ihre Gültigkeit paralegal. ;-)
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#4

15.05.2024, 14:37

Dass sie der RSB nicht unterliegen ist klar, aber grds verlieren doch alle Altforderungen in einer Ins ihre Gültigkeit? Also nicht das Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO sondern die grundsätzliche Existenz? Hätte ich geschätzt ausm Bauch. Wenn du an dem InsV nicht teilnimmst bist kein Gläubiger, erhältst keine Infos und keine Quote
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#5

15.05.2024, 15:51

Du hat Recht, die Forderung muss zur Insolvenztabelle angemeldet, sonst verliert sie ihre Privilegien (vgl. BGH). Womit dann auch die Frage der Themenstarterin beantwortet wäre....auch wenn eine Titulierung vorliegt, muss auch im neuen Verfahren die Forderung erneut angemeldet werden.
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#6

17.05.2024, 13:54

Hallo ihr beiden!!
Vielen Dank für eure schnellen und ausführlichen Antworten und Hilfe.

Warum zwischendurch nicht vollstreckt wurde, weiß ich auch nicht. Ich hab die Akte wie gesagt nur wegen Krankheitsvertretung.
Aber dann werde ich jetzt die bereits aus der ersten Inso noch bestehende Forderung nochmal anmelden. 79
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