Nunja, meiner Erinnerung nach ging es in dem Urteil um genau so etwas. Kann mich aber auch täuschen, da ich da in letzter Zeit nicht mehr rein geschaut habe. Grundsätzlich ist es aber so, dass ein Schuldner nicht gezwungen ist, für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren zu zahlen, da er dies auch kostenlos über diverse Schuldnerberatungen (AWO etc.) in Anspruch nehmen kann. Nur sind da eben die Wartezeiten für viele deutlich zu lang. Bei uns ist es wie gesagt durchaus üblich, allerdings wird schon nach dem Einzelfall geschaut.Biene61 hat geschrieben:hm, die existierende Rechtsprechung bezieht sich aber nie auf den Fall, dass die Vergütung für Tätigkeit erfolgte, de für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwingend erforderlich ist.
Laut Aussagen verschiedener Verwalter in unserer Region werden die Honorare für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren hier nicht angefochten. Vielmehr kucken die uns immer ganz ungläubig an, wie wir überhaupt auf so eine Idee kommen können...
@RA-Tübingen
Wenn ich mich richtig entsinne, hat der InsVW bei derartigen Schlussfolgerungen darauf abzustellen, ob dies zum Zeitpunkt der "Beratung" auch klar und ersichtlich war. Ich würde daher versuchen, mich gegen die erklärte Anfechtung zu wehren. Bei einer Tätigkeit entsprechend der Beauftragung sollte dies kein Problem sein. Ruhig in das Schreiben mit aufnehmen, mit welchem Ansinnen die Mdt.in an einen herangetreten ist und dann mal sehen, wie die Reaktion ausfällt. Ohne genaue Kenntnis der Umstände/des Schreibens kann ich dazu auch nicht mehr sagen.