Unsere Titel wurden bei Prüfung zurückgewiesen, da diese erst nach der Insolvenzeröffnung erwirkt wurden.
Wir wussten zu diesem Zeitpunkt auch noch rein gar nichts von der Eröffnung.
Trotzdem sind die Titel doch jetzt bis zu 30 Jahre gültig, richtig? D.h. ich kann dem Mandanten raten, einige Jahre abzuwarten und dann eine erneute Prüfung vorzunehmen (?)
Was für eine WV soll ich hier am bestens setzen?
VIELEN DANK!
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Soenny
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Wann ist die Forderung denn entstanden? Vor oder nach Eröffnung?
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Liesel
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Dann sind das Insolvenzforderungen
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Dann sind sie mit erteilter RSB nichts mehr wert, es sei denn sie sind aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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Ist das auch so im VU festgestellt? Sonst könnte es durchaus Probleme mit der Anerkennung geben.
Forderung aus unerlaubter Handlung werden nicht durch die RSB erfasst, d.h. die Forderung besteht danach noch und kann wieder vollstreckt werden.
Forderung aus unerlaubter Handlung werden nicht durch die RSB erfasst, d.h. die Forderung besteht danach noch und kann wieder vollstreckt werden.
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Erst mal danke... schön, dass es hier so kluge Köpfe gibt...
ja, steht im Versäumnisurteil unter Ziff. 2 drin. D.h. ich kann dem Mandanten empfehlen in ein paar Jahren erneut die ZV zu versuchen?
Was für eine WV soll ich da eintragen und wo erfahre ich, dass das Insolvenverfahren beendet wurde - beim Insolvenzgericht?
ja, steht im Versäumnisurteil unter Ziff. 2 drin. D.h. ich kann dem Mandanten empfehlen in ein paar Jahren erneut die ZV zu versuchen?
Was für eine WV soll ich da eintragen und wo erfahre ich, dass das Insolvenverfahren beendet wurde - beim Insolvenzgericht?
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Ich hab noch nicht ganz verstanden, ob ihr die Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Tabelle anmeldet habt oder nicht. Wenn nicht, könnt ihr die Titel auch nach Erteilung der RSB vergessen (§ 302 InsO). Wenn doch und der Verwalter und/oder der Schuldner hat die Forderung der Höhe/dem Grunde nach nicht anerkannt, dann solltet ihr einen Weg finden, dass sie entsprechend anerkannt wird.