Hallo.
Ich soll das Formular einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ausfüllen. Kann ich unter "Kosten, die vor der Eröffung des Verfahrens entstanden sind" auch unsere außergerichtlichen Gebühren angeben?
Ich bin mir unsicher, weil man dafür ja keinen genauen Nachweis hat. Vielen Dank schon mal.
Außergichtliche RA-Gebühren im Insolvenzverfahren angeben?
- Adora Belle
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Wieso hat man dafür keinen Nachweis? Wurde keine Rechnung gestellt?
- Riverside
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Kostennachweis = Rechnung
Das gilt aber nicht für die Kosten der Anmeldung der Insolvenzforderung
Das gilt aber nicht für die Kosten der Anmeldung der Insolvenzforderung
Dracarys!
Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Brauche bitte Eure Hilfe.
Folgender Sachverhalt:
Insolvenzeröffnung am 08.10.2012, wir haben unser Aufforderungsschreiben am 21.11.2012 verschickt, und später das Mahnverfahren + Vollstreckungsbescheid durchgeführt/erlassen lassen.
Am 15.08.2013 hat uns der Insolvenzverwalter angeschrieben, dass am 08.10.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und wir unsere Forderung anmelden sollen.
Die Ehefrau des Schuldner (Gesamtschuldner) hat schon früher das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass wir auch dem Mahngericht mitgeilt haben, dass bitte nur die Forderungen, für die unser Mandant Neugläubiger ist, der VB erlassen werden soll. Das Mahngericht hat nicht darauf reagiert und die volle Forderung mit erlassen. Den VB für den Schuldner haben wir aber erst sehr spät erhalten (05.03.2014), da das Mahngericht versäumt hatte uns diesen zuzusenden. Jetzt sind die in dem VB angegebenen Forderungen ein Teil der Insolvenzmasse und für den anderen Teil ist unser Mandant Neugläubiger.
Meine Frage: Sind die außergerichtlichen Kosten und die Kosten für das Mahnverfahren mit in die Anmeldung im Insolvenzverfahren aufzuführen, oder kann unser Mandant, diese Kosten vom Schuldner geltend machen, da er Neugläubiger ist?
Ich bräuchte, sofern möglich, auch die Normen zu der Antwort, da dies immer bei uns verlangt wird.
VIELEN DANK
Folgender Sachverhalt:
Insolvenzeröffnung am 08.10.2012, wir haben unser Aufforderungsschreiben am 21.11.2012 verschickt, und später das Mahnverfahren + Vollstreckungsbescheid durchgeführt/erlassen lassen.
Am 15.08.2013 hat uns der Insolvenzverwalter angeschrieben, dass am 08.10.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und wir unsere Forderung anmelden sollen.
Die Ehefrau des Schuldner (Gesamtschuldner) hat schon früher das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass wir auch dem Mahngericht mitgeilt haben, dass bitte nur die Forderungen, für die unser Mandant Neugläubiger ist, der VB erlassen werden soll. Das Mahngericht hat nicht darauf reagiert und die volle Forderung mit erlassen. Den VB für den Schuldner haben wir aber erst sehr spät erhalten (05.03.2014), da das Mahngericht versäumt hatte uns diesen zuzusenden. Jetzt sind die in dem VB angegebenen Forderungen ein Teil der Insolvenzmasse und für den anderen Teil ist unser Mandant Neugläubiger.
Meine Frage: Sind die außergerichtlichen Kosten und die Kosten für das Mahnverfahren mit in die Anmeldung im Insolvenzverfahren aufzuführen, oder kann unser Mandant, diese Kosten vom Schuldner geltend machen, da er Neugläubiger ist?
Ich bräuchte, sofern möglich, auch die Normen zu der Antwort, da dies immer bei uns verlangt wird.
VIELEN DANK
Also die Hauptforderung ist knapp 3.500 €. Wir sind bei diesem Schuldner (Ehemann) Neugläubiger für einen kleinen Teil von 215 €.
Meine Frage ist ja gerade, ob unser Mandant für unsere RA-Kosten (Außergerichtliche Tätigkeit und Mahnverfahren) Neugläubiger ist, da wir von dem Insolvenzverfahren erst später Kenntnis erlangt haben und die RA-Kosten nach Eröffnung entstanden sind. Oder sind wir quasi schuld und hätten das vorher in Erfahrung bringen müssen irgendwie?
Meine Frage ist ja gerade, ob unser Mandant für unsere RA-Kosten (Außergerichtliche Tätigkeit und Mahnverfahren) Neugläubiger ist, da wir von dem Insolvenzverfahren erst später Kenntnis erlangt haben und die RA-Kosten nach Eröffnung entstanden sind. Oder sind wir quasi schuld und hätten das vorher in Erfahrung bringen müssen irgendwie?
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- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 37
- Registriert: 03.06.2015, 16:28
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Also genau das ist jetzt bei uns auch eingetreten, schön Mahnverfahren und VB gemacht wegen rückständiger Mieten und zack, einen Monat später bekommen wir Info, dass schon vor Antrag auf Erlass eines MB überhaupt das InsoVerf. eröffnet wurde.
Wie verfahre ich denn hier jetzt mit unseren Anwaltskosten?? Sind ja nach Verfahrenseröffnung entstanden, nur wir haben leider erst zwei Monate später davon Kenntnis erlangt.
Wie verfahre ich denn hier jetzt mit unseren Anwaltskosten?? Sind ja nach Verfahrenseröffnung entstanden, nur wir haben leider erst zwei Monate später davon Kenntnis erlangt.
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3152
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Es sind nur Forderungen bis zur Insolvenzeröffnung anzugeben.
Wenn die HF vor Eröffnung entstanden ist und die ZV Maßnahmen nach IE war kannst du die leider nicht anmelden.
Wenn die HF vor Eröffnung entstanden ist und die ZV Maßnahmen nach IE war kannst du die leider nicht anmelden.