Hallo Ihr Lieben,
wie seht Ihr das oder habt Ihr vllt auch gerichtliche Entscheidungen hierzu:
Der Gläubiger hat seine Forderung zur InsTab angemeldet. Da hat er bei dem Kästchen abgesonderte Befriedigung angekreuzt. Die hatte mich zwar sehr gewundert, aber gut... Die Forderung wurde vollständig zur InsTab festgestellt. Nun nach gut einem halben Jahr teilte der Gläubiger mit, dass er nachträglich das Absonderungsrecht geltend machen wolle.
Gilt das Ankreuzen denn als endgültiger Verzicht oder kann er jederzeit nachträglich noch die abgesonderte Befriedigung geltend machen??
Problematisch sehe ich das vor allen Dingen bei der InsTab. Wie gesagt, die Forderung ist ja nunmehr schon vollständig festgestellt...
Ich danke Euch im Voraus!
nachträgliche Geltendmachung Absonderungsrecht
- Kanzleihund
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Ich meine, dass es kein endgültiger Verzicht ist. Man muss aber Par. 28 Abs. 2 Satz 3 InsO zu beachten.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Liebe Grüße zurück; ich habe anderweitig schon vor Deiner großen Karriere gelesen.
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