Honorarvereinbarung in Strafsachen - Dringend

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Saiti
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#1

27.09.2007, 09:57

Wer kann mir mit einem Muster für eine Honorarvereinbarung in Strafsachen weiterhelfen? Vielen lieben Dank
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PeeDee
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#2

27.09.2007, 10:37

Das wäre eine mit Pauschalhonorar
Vergütungsvereinbarung


Zwischen


(nachstehend Auftraggeber)

und


(nachstehend Auftragnehmer)


wird folgende Vergütung abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart:

In der nachfolgend näher bezeichneten strafrechtlichen Rechtsangelegenheit



erhält der Auftragnehmer eine Pauschalvergütung für anwaltliche Dienstleistung in Höhe von € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Pauschalvergütung umfasst:

• Die Vertretung im Ermittlungsverfahren bis zur Anklage,
• Teilnahme an Vernehmungen,
• Vertretung im Zwischenverfahren,
• Vertretung im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung,
• Vertretung in der Hauptverhandlung für höchstens Hauptverhandlungstage.
• Bei darüber hinausgehender Verhandlungsdauer fallen pro Verhandlungstag € an.

Das vereinbarte Honorar bezieht sich nur auf das aktuelle, oben näher bezeichnete, Verfahren.


Bezüglich der Auslagen, Sach- und Reisekosten wird folgendes abweichend vom RVG vereinbart:

Auslagen, Sach- und Reisekosten werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Auftragnehmers.

Auslagen:

• Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite, unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere, dem Verfahren dienende Zwecke, benötigt werden, € und für die Überlassung elektronisch gespeicherte Dateien (z.B. auf Diskette, CD, Übersenden per E-Mail o. Ä.) € zu zahlen.

• Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von €

• Der Auftraggeber zahlt für Recherchen und Abfragen in Datenbanken – auch bei Inanspruchnahme Dritter – die tatsächlichen Kosten. Sind die tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar, verpflichtet sich der Auftrageber, für jede angefangenen Seite im Format DIN A 4 und maximal 2.000 Zeichen pro Seite einen Betrag in Höhe von € zu erstatten.

Fahrtkosten:

Anstelle des gesetzlichen Fahrtkostenersatzes für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gemäß Nr. 7003 VV RVG zahlt der Auftraggeber, für jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag in Höhe von €.

Gebühren für Parken, Kosten für Taxi, öffentliches Verkehrsmittel und Ähnliches werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich erstattet.

Der Auftraggeber verpflichtete sich, Bahnkosten auf der Basis der 1. Klasse, Flugkosten auf der Basis der Businessclass und Hotelübernachtungen in der 4 Sterne Kategorie zu übernehmen.

Abwesenheitsgelder:

Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gemäß Nr. 7005 VV RVG verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Betrag in Höhe von Fehler! Textmarke nicht definiert. € für jede angefangene Stunde der Abwesenheit von der Kanzlei, jedoch nicht mehr als € pro Tag zu zahlen. Bei Auslandsreisen erhöhen sich diese Beträge für jede Stunde der Abwesenheit um %.


Keine volle Kostenerstattung

Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die oben vereinbarte Vergütung von der gesetzlichen Vergütung abweicht.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vergütung weder von der Staatskasse, dem Gegner, von Dritten oder seiner Rechtsschutzversicherung erstattet wird, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

Ebenso ist dem Auftraggeber bekannt, dass er den über der gesetzlichen Mindestvergütung liegenden Vergütungsanteil selbst tragen muss.

Für den Fall der Unwirksamkeit der vorstehenden Vereinbarung sollen die gesetzlichen Gebühren gelten.


Vorschussrechnung, Endabrechnung und Zahlungen Dritter

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Vorschuss in Höhe von € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung.

Nach Beendigung des Auftrags erfolgt eine Endabrechnung seitens des Auftragnehmers.

Zahlungen Dritter (Gegner, Rechtsschutzversicherung oder sonstige) werden auf die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung angerechnet. Ein Überschuss wird in der Endabrechnung berücksichtigt und dem Auftraggeber erstattet.




____________________________ ___________________________
Ort, Datum Auftragnehmer




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Ort, Datum Auftraggeber
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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Master24
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#3

27.09.2007, 12:03

Andere, themengleiche Frage

Der BGH hat doch mal eine Art Obergrenze für die Honorarvereinbarung in Strafsachen (oder vllt. auch generell) eingeführt, so á la "5- oder 6-fache der gesetzlichen Gebühren dürfen nicht überschritten werden".

Hat jemand die Regelungen im Kopf oder sogar das Urteil?!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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