Seite 2 von 2

Verfasst: 27.09.2007, 12:43
von Suse
Ich stimme Tine voll zu

Verfasst: 27.09.2007, 12:43
von Curry
Ja genau, ihr seid Terminsvertreter und du kannst die 3401 und die 3402 abrechnen.

Verfasst: 27.09.2007, 12:45
von StineP
Hab ich doch im ersten Beitrag bereits geschrieben ;)

Verfasst: 27.09.2007, 12:46
von Lulumaus
Super vielen dank... ist einleuchtend aber habe die Stelle im RVG nicht gefunden :oops:

Verfasst: 27.09.2007, 12:53
von Suse
Stine, du hast in deinem ersten Beitrag eine 1,2 Terminsgebühr nach 3104 aufgeführt. Es ist aber eine nach 3402

Verfasst: 27.09.2007, 12:55
von Curry
Naja, richtigerweise muss man auch beide Nummern angeben. Also 3100/3401 und 3104/3402.

Verfasst: 27.09.2007, 13:02
von StineP
danke, Curry =)

Im really so sorry.

Verfasst: 27.09.2007, 13:55
von Pepsi
Verkehrsanwalt ist kein anwalt in einer Verkehrssache, sondern ein anderes wort für Korrespondenzanwalt

übrigen das Wort UBV sollte man auf keinen Fall benutzen, das ist zu uneindeutig

@Lulumaus: Anwälte kennen sich mit Gebührenrecht nicht aus! glaube nie einem RA in solchen Sachen ;-)