Antrag zweite vollstreckbare Ausfertigung VB
Verfasst: 14.03.2018, 13:03
Hallo zusammen,
ich weiß zum o. g. Thema gibt es schon div. Beiträge, aber ich bin mir nun hinsichtlich der Formulierung nicht ganz sicher, denn ich habe folgendes gefunden:
"In Sachen ...
wird namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragt, diesem eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom ....., Az.: ...... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu erteilen und von einer Anhörung des Schuldners abzusehen.
Begründung
Die Antragstellerin war bereits in Besitz des vorbezeichneten Vollstreckungsbescheids. Dieser wurde der zuständigen Gerichtsvollzieherin ..... mit normaler Post zur Einleitung der Zwangsvollstreckung übersandt. Dies wird hiermit versichert. Frau Gerichtsvollzieherin … hat mitgeteilt, dass der Vollstreckungsbescheid bei ihr nicht angekommen sei. Auf die anliegende Erklärung der Frau Gerichtsvollzieherin … vom … wird verwiesen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung wird an Eides statt versichert." Soweit so gut.
Es heißt jedoch weiter:
Es wird ausdrücklich beantragt, von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners abzusehen. Die Anhörung ist nach § 733 ZPO nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sondern in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Anhörung geeignet ist, den Vollstreckungserfolg zu gefährden, da der Schuldner dann in die Lage versetzt wird, dem Gläubiger den Zugriff auf körperliche Gegenstände zu entziehen und vor der Pfändung abzutreten. Die berechtigten Interessen des Antragsgegners werden die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gewahrt.
Muss der obige Text wg. der Anhörung des Schuldners denn auch unbedingt enthalten sein?
Vielen Dank
ich weiß zum o. g. Thema gibt es schon div. Beiträge, aber ich bin mir nun hinsichtlich der Formulierung nicht ganz sicher, denn ich habe folgendes gefunden:
"In Sachen ...
wird namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragt, diesem eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom ....., Az.: ...... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu erteilen und von einer Anhörung des Schuldners abzusehen.
Begründung
Die Antragstellerin war bereits in Besitz des vorbezeichneten Vollstreckungsbescheids. Dieser wurde der zuständigen Gerichtsvollzieherin ..... mit normaler Post zur Einleitung der Zwangsvollstreckung übersandt. Dies wird hiermit versichert. Frau Gerichtsvollzieherin … hat mitgeteilt, dass der Vollstreckungsbescheid bei ihr nicht angekommen sei. Auf die anliegende Erklärung der Frau Gerichtsvollzieherin … vom … wird verwiesen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung wird an Eides statt versichert." Soweit so gut.
Es heißt jedoch weiter:
Es wird ausdrücklich beantragt, von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners abzusehen. Die Anhörung ist nach § 733 ZPO nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sondern in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Anhörung geeignet ist, den Vollstreckungserfolg zu gefährden, da der Schuldner dann in die Lage versetzt wird, dem Gläubiger den Zugriff auf körperliche Gegenstände zu entziehen und vor der Pfändung abzutreten. Die berechtigten Interessen des Antragsgegners werden die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gewahrt.
Muss der obige Text wg. der Anhörung des Schuldners denn auch unbedingt enthalten sein?
Vielen Dank