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Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine GK

Verfasst: 06.03.2018, 07:49
von Pitt
Ich habe hier eine Akte, bei der wir alle im Büro rätseln, wie wir weiter vorgehen können. Folgender Fall:
Streit zwischen Geschäftspartnern, die eine gemeinsame Firma betreiben. Der eine wirft dem anderen vor, Geld abgezweigt zu haben, um damit eine andere Firma aufzubauen. Es wird - erfolgreich - ein dinglicher Arrest ausgebracht. Die Klage im Hauptsacheverfahren wird von der Gegenseite auch eingereicht, aber keine GK eingezahlt. Wir haben die Klage daher bis heute nicht zugestellt bekommen, sondern nur durch telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle die Bestätigung erhalten, dass dort die Klage vorliegt und das Aktenzeichen. Beide Seiten wollen sich vergleichen (eigentlich). Die Gegenseite zahlt aber keine GK ein, also weiter keine Zustellung der Klage und keine gerichtliche Protokollierung möglich.
Im gerichtlichen Mahnverfahren kann ja auch der Antragsgegner/Beklagte die GK einzahlen, wenn das Verfahren vom Antragsteller/Kläger nicht betrieben wird. Wie ist es aber hier im Hauptsacheverfahren nach einem Arresturteil? Kann der Beklagte, der ja die Klage noch gar nicht erhalten hat, GK einzahlen, damit die Klage an ihn zugestellt und das Verfahren eingeleitet wird? Ich meine, dass ich hierzu mal eine Urteil gelesen, wonach das nicht funktioniert, weil noch keine Rechtshängigkeit vorliegt.

Re: Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine G

Verfasst: 06.03.2018, 09:33
von Anahid
Warum liegt dem Mandanten daran, das Verfahren voranzutreiben? Scheint ja nicht so, dass die Klage vollständig sinnlos wäre, wenn hier ein Vergleich im Raum steht, oder?

Re: Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine G

Verfasst: 06.03.2018, 09:56
von Pitt
Neben der Rückzahlung des arrestierten Betrages macht die Gegenseite Verzugszinsen von täglich knapp über 100,00 € geltend (aus Arrestbetrag + RA-Kosten). Der Mandant möchte die Sache einfach gerne zum Ende bringen. Die Geschäftspartnerschaft zwischen den beiden Kontrahenten ist inzwischen beendet. Die Gegenseite hat im Dezember die Klage eingereicht. Seitdem haben wir mehrfach schriftlich und telefonisch versucht, den anwaltlichen Vertreter dazu zu bringen, das Klageverfahren zu betreiben, weil die Gegenseite den Vergleich gerichtlich protokolliert haben möchte. Die Gegenseite erklärt sich auch nicht bereit, auf einen Teil der Verzugszinsen, die durch ihre eigene Verzögerung angefallen sind, zu verzichten.

Re: Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine G

Verfasst: 06.03.2018, 10:24
von Anahid
Vertrackte Sache. Aber ich finde nichts, dass der Beklagte nicht die Gerichtskosten zahlen könnte. Wenn Ihr das Aktenzeichen der Hauptsache habt und den Betrag wisst, dann würde ich einfach überweisen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es die Gerichtskasse oder das Gericht interessiert, wer denn die Gerichtskosten für das Verfahren gezahlt hat.

Re: Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine G

Verfasst: 06.03.2018, 10:49
von Pitt
Danke für Deine Hilfe! Einen Versuch ist es wert.

Re: Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine G

Verfasst: 06.03.2018, 20:06
von DKB
Doch, die Gerichtskasse interessiert es schon, wer eingezahlt hat. Für den Beklagten gibt es nämlich vorliegend keine Antragshaftung gem. § 22 'GKG, so dass eine Verrechnung eines eingezahlten Vorschusses auf die Gerichtskosten mangels Haftungsgrundlage nicht möglich ist. Einziger Kostenschuldner für die Staatskasse ist derzeit der Kläger als Antragsteller der Instanz.

Re: Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine G

Verfasst: 06.03.2018, 22:30
von skugga
Pitt hat geschrieben:Ich habe hier eine Akte, bei der wir alle im Büro rätseln, wie wir weiter vorgehen können. Folgender Fall:
Streit zwischen Geschäftspartnern, die eine gemeinsame Firma betreiben. Der eine wirft dem anderen vor, Geld abgezweigt zu haben, um damit eine andere Firma aufzubauen. Es wird - erfolgreich - ein dinglicher Arrest ausgebracht. Die Klage im Hauptsacheverfahren wird von der Gegenseite auch eingereicht, aber keine GK eingezahlt. Wir haben die Klage daher bis heute nicht zugestellt bekommen, sondern nur durch telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle die Bestätigung erhalten, dass dort die Klage vorliegt und das Aktenzeichen. Beide Seiten wollen sich vergleichen (eigentlich). Die Gegenseite zahlt aber keine GK ein, also weiter keine Zustellung der Klage und keine gerichtliche Protokollierung möglich.
Im gerichtlichen Mahnverfahren kann ja auch der Antragsgegner/Beklagte die GK einzahlen, wenn das Verfahren vom Antragsteller/Kläger nicht betrieben wird. Wie ist es aber hier im Hauptsacheverfahren nach einem Arresturteil? Kann der Beklagte, der ja die Klage noch gar nicht erhalten hat, GK einzahlen, damit die Klage an ihn zugestellt und das Verfahren eingeleitet wird? Ich meine, dass ich hierzu mal eine Urteil gelesen, wonach das nicht funktioniert, weil noch keine Rechtshängigkeit vorliegt.
Warum soll das nicht funktionieren? Ist doch einfach ne negative Feststellungsklage - einzahlen, Antrag stellen, dass der Anspruch Käse ist - gut.

Re: Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine G

Verfasst: 07.03.2018, 07:48
von Pitt
Oh Mann, was für eine vertrackte Situation. :kopfkratz
Wenn sich die Gegenseite also weiterhin tot stellt, keine GK einzahlt und somit die von ihr gewünschte gerichtliche Protokollierung/Beendigung des Rechtsstreits selbst verhindert, bliebe dann ja nur noch die Möglichkeit, dass der Beklagte gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, um weitere Zinsschäden abzuwenden und dann dürfte sich die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite endgültig erledigt haben. Wenn wir denen jetzt mit einer Klageandrohung kommen brennt da erst recht die Luft. Die ehemaligen Geschäftspartner haben sich zwar getrennt und kochen jetzt jeder ihr eigenes Süppchen, aber es gibt neben diesem Verfahren noch weitere "Restbestände" aus der alten Geschäftsverbindung, die zwischen ihnen streitig sind und Gegenstand anderer Verfahren sind.
Ja dann muss Cheffe dem Mandanten mal verklickern, in was für einer bescheidenen Situation der gerade ist.
Unser Mandant will ja das Geld zurücküberweisen, dessen Bank sagt aber, sie braucht die Einwilligung der Gegenseite, vorher macht sie nix und die Gegenseite will einen gerichtlich protokollierten Vergleich, da sie im Falle eines Insolvenzverfahrens (das nach derzeitigem Stand überhaupt nicht zur Debatte steht) eine Anfechtung befürchtet. Ohne gerichtlich protokollierten Vergleich gibt sie ggü. der Bank keine Einwilligung ab.

Re: Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine G

Verfasst: 07.03.2018, 09:32
von icerose
Pitt hat geschrieben:und die Gegenseite will einen gerichtlich protokollierten Vergleich
sorry, das verwirrt mich. Wie kann man denn einen Vergleich wollen und dann aber die GK für die eingereichte Klage nicht zahlen? :kopfkratz
Bestimmt hab ich was überlesen oder missverstanden.

Wie klingt es denn, den angestrebten Vergleich notariell beurkunden zu lassen (mit ZV-Unterwerfung und so weiter)?
Das gibt zwar unnötige Gerichtskosten (die der Klageeinreicher dennoch iwann zahlen wird müssen), aber naja...

Re: Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine G

Verfasst: 07.03.2018, 09:45
von Pitt
Nein icerose, Du hast nichts überlesen. Die Gegenseite möchte einen gerichtlich protokollierten Vergleich und hat ja auch die Klage im Hauptsacheverfahren eingereicht. Wir rätseln hier alle, weshalb die die Gerichtskosten nicht einzahlen. Irgendwie entkräften die für mich auch ihr eigenes Argument mit der Angst vor einer Anfechtung bei Insolvenz. Der 3-Monats-Zeitraum für Zahlungen wäre ja schon bald gar kein Thema mehr. Deren Klage ist aus Dezember. Wir haben mehrfach schriftlich und telefonisch beim anwaltlichen Vertreter nachgehakt, ob und wann die GK-Zahlung erfolgt und dem Gericht der Vergleichsvorschlag vorgelegt werden kann. Telefonisch wird dann darauf verwiesen, dass man noch mal Rücksprache mit dem Mandanten hält und sich dann wieder meldet. Auf schriftliche Anfragen wird gar nicht mehr reagiert. Ich hatte auch schon vorgeschlagen, den Vergleich vor einem Notar zu schließen, das wird aber "aus Kostengründen" abgelehnt.
So wie es aussieht, können wir dem Mandanten nur raten, abzuwarten oder eine eigene Klage einzureichen, was - wie schon geschrieben - die Gegenseite evtl. endgültig vom Vergleich abbringt und sich auch negativ auf die weiteren Verfahren auswirken könnte. Ich will die Akte hier nicht mehr haben. :heul
Auf jeden Fall schon mal Danke für Eure Hilfe!