Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine GK

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Anahid
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#21

07.03.2018, 18:14

Mir ging bei der Frage eher durch den Kopf, ob man nicht durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV die Pfändung wegbekommen kann. Ferner stellt sich mir die Frage, ob Euer Mandant nicht selbst ein Hauptsacheverfahren einleiten kann zur (ggf. teilweisen) Aufhebung des Arrests? Ich hab hier mit Arrest nichts zu tun. Aber das waren so die Gedanken, die mir gerade durch den Kopf gehen. Vielleicht schaff ich es, mich da morgen mal schlauer zu machen.
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Pitt
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#22

08.03.2018, 07:43

Das mit der Einstellung der ZV ist ein guter Gedanke. Da werde ich mich auch noch mal schlau machen.
Das Arrestverfahren selbst ist durch, da können wir nix mehr retten. Es gab den Arrestbefehl, den Pfändungsbeschluss der Gegenseite, unseren Widerspruch gg. den Arrestbefehl und das Arresturteil, wonach der Arrestbefehl aufrechterhalten bleibt. Was mich wurmt: Wir hatten in unserem Widerspruch ausdrücklich beantragt, der Gegenseite eine Frist für die Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen und dazu hat sich das Gericht gar nicht geäußert. Wir hatten gegen das Arresturteil auch noch Berufung eingelegt, aber der Mandant wollte dann eine "gütliche Einigung" der gesamten Geschäftsbeziehung, zu der dieses Verfahren nur ein Knackpunkt ist. Die Gegenseite zeigte sich da ja auch noch offen für einen Vergleich, aber inzwischen herrscht Schweigen im Walde. Danke für Deine Denkanstöße!
Edit:
Inzwischen habe ich das BGH-Urteil gefunden, auf das die Gegenseite wohl wg. der Insolvenzanfechtung Bezug nimmt (Az. IX ZR 128/13 vom 21.11.2013). Sieht nicht gut aus.

Habe jetzt noch mal meine Bücher und das Internet durchstöbert und werde den Weg über § 926 ZPO gehen (Frist zur Klageerhebung). Das Arrestgericht hatte sich zu unserem damaligen Antrag im Widerspruch nicht geäußert und das Rechtsschutzbedürfnis dürfte daher weiterhin bestehen. Es gibt da einen Beschluss des OLG Frankfurt aus 2004, in dem es heißt: "Da die Klageerhebung durch die Zustellung der Klageschrift erfolgt (§ 253 Abs. 1 ZPO), wird die Frist nicht bereits durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht gewahrt, sondern erst durch die Zustellung der Klageschrift an den Schuldner des vorläufig gesicherten Anspruchs. "
Pitt
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#23

03.04.2018, 08:06

Ich gebe mal eine Statusmeldung, falls in Zukunft jemand vor dem gleichen Problem steht:
Es hat geklappt. :huepf
Antrag auf Fristsetzung nach § 926 ZPO funktioniert auch, wenn der Arrestkläger die Klage zwar erhoben hat, aber die Gerichtskosten nicht einzahlt.
emlksak
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#24

03.05.2018, 13:32

Klassische Hinhaltetaktik, denn wer wirklich einen Vergleich wünscht, könnte diesen jederzeit schließen auch ohne gerichtliche Protokollierung. Gerichtskosten werden manchmal unterschätzt; erst wenn die Vorschussrechnung kommt, grübeln Mandanten manchmal erst nochmal, ob es ihnen das Wert ist. Wenn kein GEld da ist, dann weder für Gerichtskosten, Vergleichsgebühren etc.
Nicht ganz logisch erscheint mir auch der Wunsch eines künftigen Beklagten, endlich verklagt zu werden (Zustellung=Rechtshängigkeit der Klage), denn niemand garantiert, dass ein Vergleich dann tatsächlich initiiert wird.
Pitt
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#25

03.05.2018, 14:18

Wie Du in den vorherigen Beiträgen siehst, wollte der Beklagte den arrestierten Betrag zurückzahlen, konnte es aber schlicht nicht, weil die Hausbank die Zustimmung des Gläubigers forderte (die er nicht erteilte) und der Beklagte nicht in der Lage war, insgesamt rd. 700.000,00 € mal woanders zu besorgen und den Arrestgläubiger mit diesem Geld zu befriedigen. Es ging also nicht primär um einen Vergleich, sondern schlicht um einen Titel, den man der Hausbank vorlegen konnte, um die Zahlung zu bewirkenn. Inzwischen wurde der Vergleich geschlossen und das Geld ist geflossen, Gerichtskosten wurden auch gezahlt und die Akte kann hier ins Archiv.
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Anahid
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#26

08.05.2018, 08:55

Freut mich, dass die Sache erledigt ist Pitt. :)
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