Betreiben des Klageverfahrens - Gegenseite zahlt keine GK

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mücki
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#11

07.03.2018, 10:37

Habt ihr die Gegenseite schon mal "freundlich" auf § 26 Abs. 8 KostVfg hingewiesen?
Der besagt nämlich im letzten Satz:
"Kommt der zur Vorwegleistung Verpflichtete in den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG, des § 12a GKG sowie des § 14 Abs. 1, 3 FamGKG der Zahlungsaufforderung nicht nach, werden die in § 12 ABs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG und § 14 Abs. 1, 3 FamGKG genannten Gebühren nur insoweit angesetzt, als sich der Zahlungspflichtige nicht durch Rücknahme der Klage oder des Antrags von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann."

Heißt im Klartext, eine Gebühr von 1,0 gem. Nr. 1211 GKG muss die Gegenseite ohnehin bezahlen und die wird sich das Gericht dann auch früher oder später holen.

Bezüglich der befürchteten Anfechtung: Dann darf eure Gegenseite aber mal so gar keine Forderungen stellen, weil da ja der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist. Jedenfalls wird kein Vergleich auf dieser Welt sie vor einer Anfechtung retten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, egal ob protokolliert oder nicht. :vogel

Edit: Da hat sich doch der böse Fehlerteufel eingeschlichen ...
Zuletzt geändert von mücki am 07.03.2018, 11:09, insgesamt 2-mal geändert.
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Anahid
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#12

07.03.2018, 10:58

Für mich stellt sich da auch noch die Frage der Verjährung. Nur durch die Klageeinreichung ist die Verjährung ja nicht gehemmt. Die Klage muss aus zugestellt werden. Vielleicht sollte man das also "aussitzen". :pfeif
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mücki
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#13

07.03.2018, 11:07

Anahid hat geschrieben:Für mich stellt sich da auch noch die Frage der Verjährung. Nur durch die Klageeinreichung ist die Verjährung ja nicht gehemmt. Die Klage muss aus zugestellt werden. Vielleicht sollte man das also "aussitzen". :pfeif
:zustimm
Zumal ja bei Nichtzahlung der GK eine Zustellung auch ggf. nicht mehr "demnächst" erfolgen würde, so sie nicht kurz vor Ende der Verjährung noch schnell gezahlt werden.
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#14

07.03.2018, 11:25

Für mich sieht es danach aus, dass die Gegenseite dieses Verfahren als Druckmittel nimmt, um auch alle anderen "Kriegsschauplätze" aus der ehemaligen Geschäftsverbindung zu ihren Gunsten zu klären. Die anwaltlichen Vertreter der Gegenseite kenne ich schon eine ganze Weile (ca. 20 Jahre) und die sind nicht so doof, dass die die Verjährung nicht im Auge behalten und auch Anfechtungsmöglichkeiten eines Insolvenzverwalters falsch einschätzen. Das ist es ja. Wenn da jetzt auf der anderen Seite so ein Doofi-Anwalt mit chronischer Selbstüberschätzung sitzen würde, dann würde mich das Verhalten nicht wundern. Da käme man vielleicht sogar mit Hinweisen auf gesetzliche Regelungen weiter, aber so gehen mir ehrlich gesagt die Argumente aus. Ich habe hier jetzt noch eine letzte Frist für die Rückmeldung, wie es jetzt mit dem Vergleich aussieht, die am Montag abläuft. Wenn bis dahin nix passiert, dann muss man halt mit dem Mandanten klären, welchen Weg er jetzt gehen will. Es ist halt blöd, dass man hier als Beklagter die GK nicht einzahlen und den - hier bereits vorliegenden - schriftlichen Vergleichsvorschlag der Gegenseite beim Gericht einreichen kann, um das Verfahren auf den Weg zu bringen.
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#15

07.03.2018, 13:09

Bestehen denn Gegenansprüche des Mandanten?
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#16

07.03.2018, 13:18

Keine, die tituliert oder unstreitig sind.
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#17

07.03.2018, 13:57

Da eine Widerklage wegen fehlender Rechtshängigkeit ausscheidet: Möchte euer Mdt. vielleicht selbst Klage erheben?

Oder käme vielleicht § 29 Abs. 2 GKG in Frage?
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#18

07.03.2018, 14:37

Nein, § 29 Abs. 2 GKG findet hier keine Anwendung. Es gibt keine Kostenübernahmeerklärung durch unseren Mandanten. Er hat ein Arresturteil kassiert und die hierfür gegen ihn festgesetzten RA- und Gerichtskosten auch bereits an die Gegenseite erstattet. Jetzt geht es "nur noch" darum, irgendwie das Geschäftskonto vom Pfändungsbeschluss zu befreien und die von der Gegenseite geltend gemachten Verzugszinsen von täglich über 100,00 € nicht weiter auflaufen zu lassen. Die Bank sagt, mangels Überweisungsbeschluss (den hierfür erforderlichen Titel aus dem Hauptsacheverfahren gibt's nun mal nicht) überweist sie den Betrag nur zurück, wenn ihr eine entsprechende Einverständniserklärung des Gläubigers vorliegt und der Gläubiger sitzt auf der Akte und lässt seine im Dezember eingereichte Klage im Hauptsacheverfahren nicht rechtshängig werden. Stattdessen beteuert er seine Vergleichsbereitschaft, aber nur wenn das Ganze gerichtlich protokolliert wird (im Hauptsacheverfahren, das er nicht betreibt). Wenn unser Mandant jetzt wiederum den Gegner verklagt, damit der das Hauptsacheverfahren betreibt, hat sich das Thema "Vergleich" wohl endgültig erledigt. Dann läuft es wohl oder übel auf eine streitige Auseinandersetzung hinaus mit höheren Gerichtskosten usw., denn die günstigste Variante zur Verfahrensbeendigung (Rückzahlung des arrestierten Betrages + Kostenübernahmeerklärung) ist nicht möglich, weil seine Bank entweder einen Überweisungsbeschluss oder eine entsprechende Erklärung vom Gläubiger verlangt und es beides nicht gibt. Dem Mandanten stehen auch keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung, um den Arrestbetrag zurückzuzahlen. Der Betrag ist einfach zu hoch. Er kann also keine Zahlung bewirken und mangels Rechtshängigkeit auch nicht das Hauptsacheverfahren betreiben. Der Mandant steht - dank der ZPO-Vorschriften und fehlender Rechtsbehelfe in so einem Fall - mit dem Rücken zur Wand. Ich warte jetzt erst mal ab, was sich hier bis Montag tut und dann muss man dem Mandanten erklären, weshalb die Situation so ist wie sie ist.
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#19

07.03.2018, 14:44

Und das Geschäftskonto läuft auf beide Herren, oder?
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#20

07.03.2018, 14:59

Nein. Das gesperrte Geschäftskonto gehört der Firma, die der Mandant gegründet hatte, nachdem er schon seit Jahren mit seinem Geschäftspartner im Clinch lag. Die Bank bleibt dennoch dabei. Sie zahlt nur, wenn ihr ein Überweisungsbeschluss vorliegt oder eine entsprechende Erklärung der Gegenseite.

Da müsste ich bis Montag mal prüfen, ob man evtl. der Bank irgendwo die Daumenschrauben ansetzen kann, um die vom Mandanten gewollte und von der Gegenseite im schriftlichen Vergleichsvorschlag fixierte Rückzahlung zu bewerkstelligen. :notier
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