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KFB nach 5 Jahren erlassen

Verfasst: 09.01.2018, 12:57
von Kai
Hallo an Alle,

ich habe einmal folgende Frage. Ich habe letzte Woche, nach nunmehr sage und schreibe, 5 Jahren einen KFB erhalten. Die Gegenseite hat den Antrag im Jahr 2012 gestellt und der Beschluss wurde nun erlassen. Die Akte ist bei uns schon seit 2 Jahren abgelegt und im Außenlager, d.h. ich komme hier nur dran, wenn wir diese kostenpflichtig abfordern.

Nun meine Frage. Kann das Gericht sich hier eigentlich ewig Zeit lassen? Und was ist mit denn aufgelaufenden Zinsen? Muss unser Mandant diese voll bezahlen? :kopfkratz

Vielen Dank vorab.

LG
Kai

Re: KFB nach 5 Jahren erlassen

Verfasst: 09.01.2018, 13:38
von Adora Belle
Ja, das Gericht kann sich "ewig" Zeit lassen. Und ja, der Mandant muss die Zinsen voll zahlen. Es gab eine KGE, die Euch und dem Mandanten auch bekannt ist. Wenn dann lange nichts passiert, kann man zwar hoffen, dass es so bleibt. Auf der sicheren Seite ist aber nur die Partei, die nachfragt. Hier wäre schon lange eine Sachstandsanfrage beim Gericht angezeigt gewesen.

Btw: Wow. Wie schafft man es denn, in 11 Jahren Forenzugehörigkeit satte 19 Beiträge zu schreiben? 8)

Re: KFB nach 5 Jahren erlassen

Verfasst: 09.01.2018, 13:48
von Kai
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Btw: Das war harte Arbeit :wink: :wink: :

Re: KFB nach 5 Jahren erlassen

Verfasst: 09.01.2018, 14:56
von tiko73
Wir haben letztes Jahr noch BRAGO-KFBs auf Anträge (von uns) aus 2004 bekommen (und fragt mich jetzt nicht, warum die Akten bereits 2007 abgelegt wurden - das war deutlich vor meiner Zeit hier, ich kannte die Akten noch nicht mal - dafür dümpeln aber noch Akten aus den 1990er-Jahren hier rum, die definitiv abgelegt gehören :roll: )

Re: KFB nach 5 Jahren erlassen

Verfasst: 09.01.2018, 22:30
von skugga
Kai hat geschrieben:Btw: Das war harte Arbeit :wink: :wink: :
:lolaway

Ansonsten: Jepp, KGE ist da, und auch ohne KfB hätte Euer Mdt. den Krempel Pi mal Daumen schon zahlen können...

Re: KFB nach 5 Jahren erlassen

Verfasst: 09.01.2018, 22:50
von 13
Zur Erhellung der Problematik empfiehlt sich die Lektüre der Entscheidung BGH, Urt. v. 09.10.2013 – XII ZR 59/12 - veröffentlicht in juris. Dort sind die Gründe, weshalb auch jetzt noch ein KFV möglich ist, aufgeführt.
U.a. wird erläutert, dass eine Verjährung des Anspruchs wegen dessen Titulierung frühestens nach 30 Jahren eintritt und eine Verwirkung des Anspruchs wegen fehlender Voraussetzungen nicht in Betracht kommt.