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Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 12:20
von paulafr92
In einer Mahnsache, in der es ewig gedauert hat bis wir nach mehreren EMA-Anfragen einer neue Anschrift hatten, konnte der MB zunächst nicht zugestellt werden. Dann haben wir erneut beim EMA angefragt, ob die Anschrift noch aktuell war. Dies war der Fall. Dann konnte der MB an diese Anschrift zugestellt werden, der VB aber nicht. Nach nochmaliger Rückversicherung beim EMA ist klar, dass der Schuldner dort wohnt, wohl aber nicht auf macht oder immer nicht da ist. Kann man in diesem Fall öffentlich zustellen lassen oder gibt es einen anderen Weg?

Re: Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 12:31
von Bina87
ich hatte das auch mal und hab dann einfach drei Monate gewartet und dann noch einmal zustellen lassen, bis dahin hatte der Schuldner wohl gehofft, dass ich Ihn vergessen habe und dann hat es geklappt

Re: Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 12:33
von AliceImWunderland
Wenn der MB ordentlich zugestellt worden ist, kann du den VB öffentlich zustellen lassen.

Re: Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 12:41
von paulafr92
Auch wenn wir die aktuelle Anschrift haben? Nicht, dass das Gericht das nicht bewilligt weil ja eigentlich eine Anschrift bekannt ist. Was ist mit einer Wachtmeisterzustellung?

Re: Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 12:52
von samsara
Nur weil der Schuldner beim EMA dort gemeldet ist, heißt es nicht, dass er tatsächlich dort wohnt.
Du könntest Dir aber auch beide Ausfertigungen des VB´s schicken lassen und dann einen ZV-Auftrag mit gleichzeitiger Zustellung erteilen.
Öffentliche Zustellung wird sicherlich nicht genehmigt, nachdem Du eine Anschrift hast.

Vielleicht hatte aber auch der Zusteller keine Lust, wirklich zuzustellen - soll ja vorkommen :pfeif

Re: Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 13:05
von SiBa
Das mit der öffentlichen Zustellung sehe ich da auch kritisch. Wenn nachweisbar ist, dass der da wirklich nicht mehr wohnt, obwohl er da gemeldet ist, kann es klappen, muss aber nicht, je nach dem, wie viel Aufwand ihr betreibt, um das nachzuweisen.
Wachtmeisterzustellung macht nicht viel Sinn, da das Mahngericht ja selten beim Antragsgegner um die Ecke ist, sondern der VB würde glaube ich an das örtlich zuständige Amtsgericht zwecks Zustellung geleitet werden und das daaaauuuuert...
Ich würde es auch machen wie samara, aber bedenke, dass das Kostenrisiko erstmal bei euch bzw. eurem Mandanten liegt, wenn da wirklich nicht zugestellt und vollstreckt werden kann.

Re: Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 13:11
von AliceImWunderland
samsara hat geschrieben:Nur weil der Schuldner beim EMA dort gemeldet ist, heißt es nicht, dass er tatsächlich dort wohnt.
Du könntest Dir aber auch beide Ausfertigungen des VB´s schicken lassen und dann einen ZV-Auftrag mit gleichzeitiger Zustellung erteilen.
Öffentliche Zustellung wird sicherlich nicht genehmigt, nachdem Du eine EMA eine Anschrift hast.

Vielleicht hatte aber auch der Zusteller keine Lust, wirklich zuzustellen - soll ja vorkommen :pfeif
Und was machst du, wenn der GVZ dann doch feststellt, dass der Schuldner dort zwar gemeldet ist, aber der VB nicht zustellbar ist, weil der Schuldner dort doch nicht wohnt? Ihr müsst bedenken, da gibt es eine Zustellfrist für den VB.

Und öffentliche Zustellung ist natürlich möglich, auch wenn die EMA eine Anschrift hergibt. Viele Schuldner sind dort gemeldet, wo sie schon lange nicht mehr wohnen. Eine EMA alleine reicht für die öffentliche Zustellung eh nicht aus. Man muss schon noch mehr beibringen (Auskunft der Polizei, der Hausbewohner etc.). Spätestens dann stellt sich heraus, ob der Schuldner dort wohnt oder nicht.

Re: Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 13:16
von samsara
AliceImWunderland hat geschrieben:
samsara hat geschrieben:Nur weil der Schuldner beim EMA dort gemeldet ist, heißt es nicht, dass er tatsächlich dort wohnt.
Du könntest Dir aber auch beide Ausfertigungen des VB´s schicken lassen und dann einen ZV-Auftrag mit gleichzeitiger Zustellung erteilen.
Öffentliche Zustellung wird sicherlich nicht genehmigt, nachdem Du eine EMA eine Anschrift hast.

Vielleicht hatte aber auch der Zusteller keine Lust, wirklich zuzustellen - soll ja vorkommen :pfeif
Und was machst du, wenn der GVZ dann doch feststellt, dass der Schuldner dort zwar gemeldet ist, aber der VB nicht zustellbar ist, weil der Schuldner dort doch nicht wohnt? Ihr müsst bedenken, da gibt es eine Zustellfrist für den VB.

Und öffentliche Zustellung ist natürlich möglich, auch wenn die EMA eine Anschrift hergibt. Viele Schuldner sind dort gemeldet, wo sie schon lange nicht mehr wohnen. Eine EMA alleine reicht für die öffentliche Zustellung eh nicht aus. Man muss schon noch mehr beibringen (Auskunft der Polizei, der Hausbewohner etc.). Spätestens dann stellt sich heraus, ob der Schuldner dort wohnt oder nicht.
Wenn der GV feststellt, dass der Schuldner dort nicht wohnt, geht es mit der öffentlichen Zustellung einfacher. Müsste man beides auch in sechs Monaten hinkriegen.

Re: Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 13:29
von tiko73
Verwechselt ihr da nicht die Frist?
Es gibt m.W. nur eine Frist für die Beantragung (§ 701 ZPO) des VB - nicht aber für die Zustellung. Und erlassen scheint der VB doch schon zu sein?
Sonst würde ich ihn umgehend beantragen und die Zustellung selbst veranlassen.

Re: Zustellung VB

Verfasst: 22.11.2017, 13:34
von samsara
Stimmt natürlich. Der VB ist ja schon beantragt :patsch