Seite 1 von 2

Verkehrszivilrecht - wieviele Mandanten?

Verfasst: 13.08.2007, 17:46
von yvonne26
Hallo zusammen,

in einer verkehrsrechtlichen Sache überlege ich jetzt wie ich die Akte anlege...
Wir haben da einmal den Fahrer, den Halter (Vater vom Fahrer) und den Beifahrer (Freund vom Fahrer).
Kann ich die Akte einfach anlegen und sagen wir haben 3 Mandanten oder muss ich für jeden einzeln anlegen? Danke...

yv

Verfasst: 13.08.2007, 17:47
von Taddy
Seid Ihr denn auch von allen dreien beauftragt worden?

Verfasst: 13.08.2007, 17:50
von tabea009
Hier kommt es ganz explizit auf die Haftung an. Sprich: Könnt Ihr zu 100 % ausschließen, dass der Fahrer Schuld an dem Unfall hatte? Wenn ja, dann könnt Ihr - sofern beauftragt - alle Beifahrer mitvertreten. Kann es aber sein, dass der Fahrer Schuld/Teilschuld an dem Unfall hat, dann hätten die Beifahrer auch gegen ihn einen Anspruch. Damit könnt Ihr die Beifahrer NICHT vertreten. Interessenskollision.

Verfasst: 13.08.2007, 17:50
von yvonne26
Ja, ich habe von allen dreien eine Vollmacht.
Kann ich Vater und Sohn (Halter und Fahrer) zusammen machen, und den Beifahrer extra?

Verfasst: 13.08.2007, 17:50
von Moneypenny
Mir stellt sich spontan die Frage, ob ihr den Beifahrer auch vertreten dürft, weil mein Chef mich bzw. die Mandanten darauf hingewiesen hat, dass das eine Interessenskollision darstellt, da Beifahrer auch Ansprüche gegenüber dem Fahrer hat, wenn die Gegenseite nicht vollständig einstandspflichtig ist. Sind wir da falsch informiert?

Aufgrund dessen lege ich immer für Fahrer und Halter eine Akte an und für Beifahrer würde ich (und mache ich hier stets) eine separate Akte anlegen.

edit: Tabea hat ersten Teil bereits beantwortet :)

Verfasst: 13.08.2007, 17:52
von tabea009
Moneypenny, es ist völlig egal, ob Du die in eine Akte schreibst oder 2 Akten draus machst. Wenn eine Interessenskollision vorliegt (siehe mein vorheriger Beitrag), dann dürfen die Beifaher GAR NICHT durch Euch vertreten werden.

Verfasst: 13.08.2007, 17:53
von Jupp03/11
und diesem mitteilen, dass eine Bearbeitung der Angelegenheit erst erfolgen kann, wenn Einstandspflicht der Gegenseite geklärt ist.

Verfasst: 13.08.2007, 17:54
von tabea009
Halter und Fahrer geht durchaus. Solange einer von Beiden nicht im Auto saß ! Wenn Papa zu Hause sitzt und Sohnemann nen Unfall baut, dann hat Papa ja keine Ansprüche gegen Söhnchen. Selber Schuld, wenn er ihm das Auto gibt.

Verfasst: 13.08.2007, 17:56
von Moneypenny
Oh, jetzt hat sich einiges überkreuzt. Ich habe meinen Beitrag mit Deinem gleichzeitig geschickt, Tabea. Wir warten auch stets die Haftung ab, wenn diese 100 % für Gegenseite ist, vertreten wir den Beifahrer mit, ansonsten nicht. Zur besseren Übersicht lege ich zwei Akten an. Ist aber wohl einfach Orga - Angelegenheit, wie es das Büro handelt, denke ich (bezogen auf eine oder zwei Akten)

Verfasst: 13.08.2007, 17:59
von Jupp03/11
zustimmend