Reicht Beweisantrag für §495a S.2 ZPO aus?!?

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E_S
Kennt alle Akten auswendig
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#1

21.10.2016, 14:24

Hallo zusammen,

haben irgendwo irgendwann mal gelesen gehabt, dass im schriftlichen Verfahren ein anschließender Beweisantrag zur Zeugenvernehmung im Rahmen der durch das Gericht gesetzten Frist ausreicht, damit einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung anzunehmen, auch wenn das mit dem Beweisantrag nicht ausdrücklich mitbeantragt worden ist.

Habe im Kommentar gelesen, da finde ich nichts dazuz, weiss auch nicht mehr, wo wir das mal gelesen hatten.

Ist es denn so? Was meint ihr? Habt ihr eine entsprechende Fundstelle vielleicht parat?
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