Hallo alle zusammen.
Wir haben einen Schriftsatz der Gegenseite vom Gericht bekommen, in der Verfügung des Gerichts war der richterliche Hinweis § 139 ZPO.
Gibt es bzgl § 139 ZPO eine bestimmte Frist, die man einhalten muss? Meine Kollegin meinte 7 Tage vor der mündlichen Verhandlung.
richterlicher Hinweis § 139 ZPO
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 587
- Registriert: 23.06.2009, 21:00
- Beruf: Rechtsanwältin
Das ist ein bisschen kurz, was Du schreibst. Meinst Du, dass der Hinweis zu spät gekommen ist oder dass die Gegenseite zu spät darauf reagiert hat.
Nach den § 132 Abs. 1 ZPO müssen Schriftsätze so rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden, dass sie noch 1 Woche vor Termin zugestellt werden können. Meint Deine Kollegin vielleicht das?
Nach den § 132 Abs. 1 ZPO müssen Schriftsätze so rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden, dass sie noch 1 Woche vor Termin zugestellt werden können. Meint Deine Kollegin vielleicht das?
- herzdiebin
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 16
- Registriert: 19.01.2016, 16:35
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
§ 139 (5) ZPO: Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Ich denke mal, deine Kollegin meint das? Bei einer sofortigen Erklärung versuchen wir, noch taggleich einen Schriftsatz einzureichen, allerspätestens aber innerhalb einer Woche.
Ich denke mal, deine Kollegin meint das? Bei einer sofortigen Erklärung versuchen wir, noch taggleich einen Schriftsatz einzureichen, allerspätestens aber innerhalb einer Woche.
»Das Leben ist nichts anderes als die endlose Probe einer Vorstellung, die niemals stattfindet.«