Mandatsniederlegung

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Anahid
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#21

08.08.2017, 13:44

Ich gehe davon aus, dass Du VKH für den AG beantragt hast? Da würde eine "Mandatsniederlegung" nicht ausreichen. Du musst Deine Entpflichtung beantragen; schließlich bist Du ja beigeordnet worden.
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arcangel71
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#22

08.08.2017, 14:12

Anahid hat geschrieben:Ich gehe davon aus, dass Du VKH für den AG beantragt hast? Da würde eine "Mandatsniederlegung" nicht ausreichen. Du musst Deine Entpflichtung beantragen; schließlich bist Du ja beigeordnet worden.
Beantragt ja, wurde allerdings bis dato nicht gewährt, da VKH-Unterlagen nie eingereicht werden konnten.

An anderer Stelle wurde geäußert, dass man nach wie vor Post weiterleiten, allerdings den Gerichtstermin nicht wahrnehmen müsse.
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Anahid
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#23

08.08.2017, 14:18

Tja....teil mit, dass der VKH-Antrag insoweit abgeändert wird, dass eine Beiordnung Deiner Person nicht erfolgt und leg erneut nieder. Scheidungsverfahren ist für den AG kein Anwaltsprozess. Nur der Amtragsteller muss anwaltlich vertreten sein. Bei einem Anwaltsprozess trifft die Aussage zu, dass Du, solange wie sich kein anderer Anwalt bestellt, weiterhin die Zustellungen entgegennehmen musst und die Unterrichtung des (Ex-)Mandanten zu übernehmen hast. Seh ich hier aber anders.
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#24

08.08.2017, 14:26

Anahid hat geschrieben:Tja....teil mit, dass der VKH-Antrag insoweit abgeändert wird, ...
Oder nehme ich den VKH Antrag "zurück" ?!
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Anahid
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#25

08.08.2017, 15:02

Komplett zurücknehmen würde ich den nicht. Denn beim Scheidungsverfahren ist ja die Regel, dass am Ende die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, sprich: die Gerichtskosten werden geteilt, Anwaltskosten zahlt jeder selbst. Wenn Du den Antrag zurücknimmst, bedeutet das ja, dass am Ende der Gerichtskostenanteil von Deinem Mandanten zu zahlen ist. Erhält er PKH (was nicht geschehen wird, wenn er keine Unterlagen beibringt), dann sind die Gerichtskosten aber über die PKH gedeckt. Wenn der Antrag zurückgewiesen wird wegen fehlender Unterlagen, ist das nicht Dein Problem.
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#26

10.08.2017, 13:42

Danke !
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