Zustellung von Anwalt zu Anwalt / Zwangsvollstreckung

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Habibi
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#1

20.08.2015, 15:35

Ich brauche ganz dringend Eure Hilfe

Ich habe ein Vergleichsprotokoll von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Habe das EB per Fax zurückerhalten.

Nun hatte ich letzte Woche einen ZV Auftragt in die Wege geleitet.

Gerade rief mich der GV an und fragte mich, ob ich die vollstreckbare Ausfertigung noch in der Akte hätte. Nein, habe ich nicht. Er meinte dies ist keine vollstreckbare Ausfertigung. Ich bin jetzt etwas verwirrt.

Titel Klausel Zustellung....soweit okay......

Ich habe mein Original-Protokoll (hierauf ist nichts vermerkt) mit dem EB an den Gerichtsvollzieher geschickt. Was habe ich vergessen????
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Whoville
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#2

20.08.2015, 15:37

Ist da denn auf dem Vergleichsprotokoll eine Klausel drauf? Evtl. musst du erst die vollstreckbare Ausfertigung vom Gericht anfordern, da diese ja nicht gleich mitgeschickt wird (auf jeden Fall bei uns).
Zuletzt geändert von Whoville am 20.08.2015, 16:16, insgesamt 1-mal geändert.
Habibi
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#3

20.08.2015, 15:43

Nein, da steht leider nichts darauf.

Ich habe bisher selbst noch nie aus einem Vergleichsprotokoll, dass wir selbst zugestellt haben, eine ZV eingeleitet.

Der GV will mir nun alle Unterlagen zurück schicken.

Muss ich das Protokoll + EB ans Gericht schicken?
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elise98de
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#4

20.08.2015, 15:52

Nein, du musst einfach nur bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und diese dann zusammen mit der EB und dem ZV-Auftrag an die GV wieder schicken. Ich tacke mir das EB dann immer an die vollstreckbare Ausfertigung.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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Habibi
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#5

20.08.2015, 15:57

Achso.... Danke :)

Kann ich die vollstreckbare Ausfertigung nochmals von Anwalt zu Anwalt zustellen oder besser direkt über den GV + ZV-Auftrag?
Maddien
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#6

20.08.2015, 16:00

Du brauchst die vollstreckbare Ausfertigung nicht nochmals an den Gegner zustellen.
läuft...
:huch
Habibi
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#7

20.08.2015, 16:36

Okay, danke :)
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