Abmahnung vor einstw. Verfügung ein MUSS?!?!

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E_S
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#1

13.08.2015, 10:55

Hallo zusammen,

wir sind uns hier nicht einig, ob wir außergerichtlich eine Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung machen müssen, bevor wir eine einstw. Verfügung wegen Beleidigung usw einreichen?
In Wettbewerbsachen ist ja so eine Abmahnung üblich.
Aber MUSS man das auch machen, oder kann man auch direkt Klage machen?!?!
Schmiedi1309
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#2

13.08.2015, 14:35

Huhu :)

also wir hatten letztens auch so einen Fall und haben auch vorher außergerichtlich abgemahnt, aber ob das ein MUSS ist weis ich auch nicht... ich glaube das hat auch was mit Kosten zu tun.Denn wenn der Antragsgegner den Unterlassungsansspruch anerkennt, dann würde ja hier grundsätzlich § 93 ZPO greifen und man muss sich vorhalten lassen, den Antragsgegner vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt zu haben, obwohl ihm das zumutbar war. Sodann könnte es passieren, dass euer Mandant dann die Kosten selbst tragen muss.... also von daher vielleicht doch abmahnen und dann angemessene Frist setzten und nach Ablauf zu Gericht....

Vielleicht hilft die Aussage schon....
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Whoville
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#3

13.08.2015, 14:43

Es ist kein muss, ist eben nur die Frage, wer dann die Kosten zu übernehmen hat. Man kann die Abmahnung auch mit den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung verbinden und
bei gebotener Dringlichkeit kann auf eine Abmahnung vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung verzichtet werden, wobei die Frage der gebotenen Dringlichkeit wohl wieder eine Ermessenssache ist...
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