Öffentliche Zustellung erfolgt - und dann?

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Hushabye
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 31.08.2012, 10:29
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

18.06.2015, 10:37

Hallo zusammen,

ich habe in einem Verfahren der öffentlichen Zustellung einem Pächter die fristlose Kündigung seines Pachtverhältnisses zustellen lassen. Inzwischen liegt mir der Beschluss des Gerichts vor, dass die öffentliche Zustellung am 15.05.2015 erfolgt ist.

Jetzt bin ich mir unsicher, wie weiter verfahren wird. Bei dem Pachtobjekt handelt es sich um einen Kleingarten. Kann dieser jetzt von der Mandantschaft geräumt werden? Ich stehe total auf dem Schlauch.

Vielen Dank für jede Hilfe.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

18.06.2015, 10:40

Räumung ohne Räumungstitel?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Hushabye
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 31.08.2012, 10:29
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

18.06.2015, 10:47

Oh je.

Das heißt ich muss nun Räumungsklage erheben? Aber wie erhebe ich die Klage gegen jemanden, wenn mir doch die Anschrift nicht bekannt ist?
espi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 29
Registriert: 04.06.2015, 10:31
Beruf: ReNo-Azubi

#4

18.06.2015, 10:52

Öffentliche Zustellung?!

Gibt zwar recht hohe Hürden, wenn ihr allerdings keine andere Möglichkeit habt, müsstest du das versuchen.
Dann VU...öffentl. Zustellung , dann vollstrecken.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#5

18.06.2015, 11:32

Das ist gerade der Vorteil einer Klage gegenüber einem Mahnverfahren: Die Klage kann öffentlich zugestellt werden. Es sind die entsprechende Nachweise zu führen und zusätzlich hilft, dass bereits öffentliche Zustellungen vorgenommen werden mussten und sich an dieser Sachlage nichts geändert hat. Insoweit kann auf das Aktenzeichen des Gerichts Bezug genommen werden.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#6

18.06.2015, 12:04

Wie 13.

Und mal :lolaway :lolaway :lolaway ...

Natürlich muss bei unbekannten Aufenthaltsort die Klage öffentlich zugestellt werden. Wäre der Aufenthaltsort bekannt, hätte da auch die Kündigung zugestellt werden können/müssen..
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Hushabye
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 31.08.2012, 10:29
Beruf: RA-Fachangestellte

#7

18.06.2015, 13:00

Ja, ich hätte mir das natürlich denken können. Mir kommt das alles nur so umständlich vor, da der GW so gering ist.

Darf ich jetzt noch Frage, wo ich beantrage, dass die Klage öffentlich zugestellt wird. In der Klage selbst?
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#8

18.06.2015, 13:18

Yep, in der Klage selber. Im Rubrum würde ich aufführen: Zuletzt wohnhaft...

Klar ist es umständlich, es gibt m.E. aber keinen anderen legalen Weg.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#9

18.06.2015, 17:28

Wie jojo.
Durch das Aushängen an die Gerichtstafel, das Abwarten der Fristen etc. schleppt sich das Verfahren etwas hin. Dafür bekommt man dann auch den gewünschten Titel. Es soll sogar schon Fälle gegeben haben, wo der Schuldner wieder aufgetaucht ist... :roll: :mrgreen:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Hushabye
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 44
Registriert: 31.08.2012, 10:29
Beruf: RA-Fachangestellte

#10

22.06.2015, 09:04

Ich danke euch vielmals dafür, dass ihr mir auf die Sprünge geholfen habt.

Dann kanns ja jetzt losgehen .... Und ja, vielleicht taucht der Schuldner auch wieder auf!
Antworten