Seite 1 von 2

RSV kürz Gebühren

Verfasst: 10.07.2007, 12:55
von ant
Hallo ihr,

ich brauch mal wieder eure Hilfe.

Und zwar haben wir gegen über der RSV wegen Vorfahrtsmissachtung abgerechnet (Mittelgebühr). Nun kürzt die RSV unsere Gebühren.

Wie mache ich der RSV klar, dass wir die KR vollständig ausgeglichen haben wollen. Habt ihr da ein paar Textvorschläge?

Vielen Dank schon mal.

Gruß ant

Verfasst: 10.07.2007, 12:56
von Curry
Mit welcher Begründung kürzt die RS denn die Gebühren?

Verfasst: 10.07.2007, 12:57
von butterflybabe
Ich zitier bei sowas immer wie du die Gebührenhöhe festgestellt hast (hab leider kein Gesetz zur Hand, sonst könnte ich dir den § nennen). Also Schwierigkeit, Umfang, etc.

Wenn ich noch ne Kommentierung finde oder ein Urteil dann schreib ich das ebenfalls dazu.

Verfasst: 10.07.2007, 12:59
von Gast
Ich würde einfach den Eingang des Betrages bestätigen und um Ausgleich der restlich offenstehenden Gebühren bitten.
Je nach Reaktion kannst Du die Versicherung entsprechend anschreiben, z. B. keine Gebührenvereinbarung geschlossen (was die LVM immer wieder gern behauptet, obwohl wir keinen Vertrag unterschrieben haben), etc.

Verfasst: 10.07.2007, 13:00
von StineP
Die Begründung für die Kürzung würde mich aber auch mal interessieren. Magst du die mal reinschreiben, Ant?

Verfasst: 10.07.2007, 13:00
von wayona
du kannst es mit § 14 RVG begründen und musst dann eben was dazu ausführen, bsp. daß es von großer wichtigkeit war für mdt oder daß er gehobene einkommensverhältnisse besitzt oder auch mit überdurchschnittlich hohem arbeitsaufwand. ich weiß ja nun nicht, wie der fall gelagert war, sonst könnte ich was genaueres schreiben. oft funktioniert auch der satz, daß man sich sonst den rest beim mandanten holt und der sicher nicht begeistert sein wird.

Verfasst: 10.07.2007, 13:07
von ant
Die RSV argumentiert folgendermaßen:

"Nach den uns vorliegenden Informationen und Unterlagen sind Umstände, die eine Abrechnung zur Mittelgebühr rechtfertigen, nicht erkennbar. Auch Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG, die Ihre Abrechnung stützen könnten, wurden nicht vorgetragen."

Verfasst: 10.07.2007, 13:09
von StineP
Gilt doch aber nicht grundsätzlich die Mittelgebühr? Steht das nicht in Nr. 2300??

Verfasst: 10.07.2007, 13:11
von Curry
Nein, grundsätzlich gilt die "Schwellengebühr". Die Mittelgebühr wäre ja eigentlich die 1,5, die Schwellengebühr von 1,3 gilt eigentlich immer, wenn die Angelegenheit nicht besonders schwierig etc. war.

Dass die Vers. das immer noch versuchen...

Verfasst: 10.07.2007, 13:12
von butterflybabe
Wir sind doch im Strafrecht/Owi, oder?

Dann würd ich einfach mit den Kriterien des § 14 RVG argumentieren. Bedeutung für Mandanten, Umfang der Angelegenheit etc.

Wenn du hier jeweils durchschnittlich oder überdurschnittlich tätig wart, seit ihr auch berechtigt die Mittelgebühr anzusetzen.