Häufigkeitsangabe zur Tätigkeit im Arbeitszeugnis

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Fensterbank
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#1

20.10.2014, 16:32

Huhu liebe Kolleginnen und Kollegen! :wink2

Da ich irgendwie nichts passendes gefunden habe, muss ich jetzt doch mal offen nachfragen. Denn ich finde im Internet auch keine klare Antwort.

Ich habe mein Zwischenzeugnis erhalten und soweit ist das in Punkto Formulierungen und Tätigkeitsangaben in Ordnung, zumindest sagen das auch jene, denen ich es gezeigt habe, um mir Meinungen darüber einzuholen.

Jedoch gibt es in dem Zeugnis einen Punkt, bei dem ich mit den drei Personen übereinstimmend der Meinung bin, dass eine solche Formulierung so nicht ins Zeugnis gehört. Im Zeugnis steht zu einer Tätigkeit sozusagen die Häufigkeitsangabe und ich finde, das sieht für mich nicht so gut aus. Aber ich möchte jetzt auch kein Fass aufmachen, wenn ich eigentlich im Unrecht bin und hoffe, dass ihr vielleicht einen Rat wisst, da ich mir sicher bin, einen solchen Satz noch in keinem Zeugnis gesehen zu haben.

Zitat aus meinem Zwischenzeugnis:
"Mit Inkassotätigkeiten, Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung beschäftigen wir uns grundsätzlich nicht, so dass Frau Fensterbank nur in sehr geringem Umfang mit Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung beschäftigt ist."
Zum einen muss ich da widersprechen, da wir im Arbeitsrecht regelmäßig Kontopfändungen hatten und für einen Mandanten regelmäßig das Mahnverfahren und anschließende Sachpfändungen einleiteten, teilweise für Beträge unter 100,00 Euro. Daher ärgert mich der Satz auf der einen Seite.

Auf der anderen Seite ärgert er mich irgendwie, weil ich finde, es reicht im Zeugnis, wenn allgemein aufgelistet ist, dass ich Mah- und Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet habe. Wie häufig ich dies tat, ist doch erst einmal egal.

Eine solche Formulierung habe ich noch gar nicht gesehen. Ich bin der Ansicht, es müsste geändert werden.

Wisst ihr da vielleicht besser Bescheid?

Vielen Dank schonmal!
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Skyline
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#2

20.10.2014, 20:13

Find ich auch, dass es geändert werden sollte. Du hast Erfahrung in der Zwangsvollstreckung und man sollte nicht hervorheben wie häufig . Der Satz stuft ab. Meine Meinung dazu. :wink1
Jupp03/11

#3

20.10.2014, 20:18

Der Satz ist ein Widerspruch in sich.
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Fensterbank
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#4

20.10.2014, 20:56

Danke ihr beiden!

Ich finde, nachdem ich das Zeugnis nun mehrere Male gelesen habe, dass es an sich irgendwie sehr seltsam ist.

Das ganze Zeugnis zitiere ich hier mal, ich hoffe, das ist okay, ich möchte jetzt nicht noch einen extra Thread öffnen. Ich bin euch sehr dankbar, wenn ihr mir dazu eure Erfahrungen schildern könntet.
"Frau Fensterbank, geboren am xx.xx.xxxx, ist seit dem xx.xx.xxxx bei uns als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt

Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei mit insgesamt 6 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, von denen 4 nur in Teilzeit tätig sind. Frau Fensterbank ist absolut überwiegend für die Rechtsanwälte X und Y und insoweit vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht sowie Straf- und Verkehrsrecht tätig.

Wir arbeiten mit der Anwaltssoftware Advoware sowie Windows 8 und MS-Office 2013, ferner mit digitalen Diktiergeräten und der Software DSS-Player.

Frau Fensterbank wird vor allem mit der Bedienung des Telefons, der Aktenanlage, Postbearbeitung, dem Schreiben nach Diktat sowie der Mandantenbetreuung betraut. Daneben beschäftigt sie sich auch mit dem Erstellen von Kostenrechnungen und Kostenfestsetzungsanträgen.

Zu ihrem Aufgabengebiet gehören damit vor allem

- Annahme von Telefongesprächen, eigenständige Bearbeitung/Erledigung der Anfragen oder Weiterleitung an den Sachbearbeiter
- Anlage neuer Akten, Erfassung der Beteiligten
- Bearbeitung der Eingangspost (Öffnen, Anbringung des Eingangsstempels, Vorbereitung von Empfangsbekenntnissen, Zuordnung zur Akte)
- Notieren von Fristen, Terminen und Wiedervorlagen
- Fertigen von Schriftsätzen und sonstiger Korrespondenz nach Diktat
- Betreuung der Mandanten bei Terminen in der Kanzlei
- Erstellen von Rechnungen nach RVG sowie Kostenfestsetzungsanträgen

Mit Inkassotätigkeiten, Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung beschäftigen wir uns grundsätzlich nicht, so dass Frau Fensterbank nur in sehr geringem Umfang mit Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung beschäftigt ist.

Frau Fensterbank hat nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten in einer anderen Kanzlei bei uns ihre erste Stelle angetreten. Sie hat sich mit großem Elan zügig in ihr Aufgabengebiet und die Strukturen unserer Kanzlei eingearbeitet .

Bei (leider immer wieder auftretenden) Softwareproblemen hält Frau Fensterbank jeweils selbständig den Kontakt zum Support von Advoware und klärt die Probleme eigenständig.

Sie ist bei großem Arbeitsanfall oder dringenden Arbeiten stets bereit, auch über die reguläre Arbeitszeit hinaus, für die Erledigung zu sorgen.

Insgesamt erledigt Frau Fensterbank die ihr übertragenen Aufgaben stets zeitgerecht und zu unserer vollen Zufriedenheit.

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mandanten ist immer einwandfrei.

Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch von Frau Fensterbank erstellt."
Mit manchen Formulierungen bin ich nach mehrmaligem Lesen mittlerweile sehr unglücklich. Meine Tätigkeiten sind bspw. doppelt aufgezählt und Formulierungen wie "... beschäftigte sich auch mit dem Erstellen von..." klingt, als hätte ich da den ganzen Tag Däumchen gedreht.

Auch die Formulierung "... ist absolut überwiegend für ... tätig..." habe ich noch nie gehört. Was soll bitte "absolut überwiegend" bedeuten? Davon abgesehen, dass es ebenfalls nicht stimmt, dass ich nur für zwei Anwälte tätig war. Ich musste zeitweise für fünf Anwälte tätig werden in verschiedenen Dingen.

Formulierungen wie "immer einwandfrei" oder mit "großem Elan" klingen so, als hätte ich etwas gewollt und nicht gekonnt.

Ich bin irgendwie sehr ratlos, ich komme nicht von dem Gefühl ab, dass das Zeugnis schlicht und ergreifend schlecht ist.

Zumal ich es noch nie gelesen habe, dass Interna, dass eine gewisse Anzahl von Anwälten dort nur auf Teilzeit arbeitet, in ein Zeugnis gehören.
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#5

20.10.2014, 21:05

Ich habe von meinen Arbeitgebern nie ein Zeugnis verlangen müssen. Hätte ich jemals eines benötigt und hätte das vorstehende bezogen auf das Not. erhalten, hätte ich die Nervenheilanstalt angerufen, sie mögen hier einen abholen, so was geht gar nicht.
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#6

20.10.2014, 21:11

Jetzt musste ich irgendwie lachen. :D

Danke aber für die klare Antwort. Ich werde mal versuchen, mir selber eines zu erstellen und das mit der Bitte um Änderung meinem Chef vorlegen. Bin da nur etwas vorsichtig, weil ich mir auch keine Eigentore schießen möchte, wenn ich mir manchmal ansehe, wie sehr sich die Geister zum Thema Formulierungen scheiden.
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#7

20.10.2014, 21:13

Wofür wird das überhaupt benötigt?
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#8

20.10.2014, 21:15

Ich wurde gekündigt, davon hatte ich im Forum berichtet und ich hatte daraufhin ein Zwischenzeugnis angefordert, da ich das mit in meine Bewerbungsunterlagen packen möchte. Das letzte Zeugnis ist von der Kanzlei, in der ich meine Ausbildung abgeschlossen hatte.
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#9

20.10.2014, 21:19

Wann war denn die Ausbildung beendet?
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#10

20.10.2014, 21:20

Meine Ausbildung habe ich im Juni 2013 abgeschlossen und im August 2013 habe ich in der Kanzlei angefangen. Beendet wird das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2014.
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