zustellung vergleich

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idefix
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#11

06.07.2007, 14:44

Vollstreckbare Ausfertigungen von Vergleichen müssen bevor man daraus vollstrecken will, 1. wenn anwaltlich vertreten: mit Zustellkarte an die gegnerishen Prozessbevollmächtigten zugestellt werden
2. wenn nicht anwaltlich vertreten durch den Gerichtsvollzieher

Da gibt es leider keine andere Möglichkeit.
Ja, ich habe ein Hobby. Ich lerne das Muster meiner Rauhputztapete auswendig. (Bernd das Brot)
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Mami1504
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#12

06.07.2007, 15:49

Ja da muss ich idefix zustimmen.
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cappie
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#13

06.07.2007, 16:36

wayona hat geschrieben:wenn ich eine vollstreckbare ausfertigung von einem geschlossenen vergleich beantragen will, muß ich doch den zustellnachweis gegenüber dem gericht erbringen.........

:roll:
Mir ist nicht so ganz klar wie du das meinst.

Du must erst die vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht anfordern und dann durch GV zustellen lassen ggf. direkt in Verbindung mit nem Kombiauftrag.
berlin1948
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#14

06.07.2007, 16:45

und wenn der GV die zugestellt hat, nach Zustellungsdatum zwei Wochen warten, dann erst ZV-Auftrag erteilen (wird häufig vergessen). Grüße
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Ickebins82
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#15

06.07.2007, 16:50

@ minimaus Titel, Klausel, Zustellung :D
natürlich muss der gv das ganze zustellen!
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doxy123
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#16

06.07.2007, 22:53

Die Voraussetzungen sind:
- Titel
- Klausel
- Zustellung
(- Rechtskraft)

@ Minimaus

Ja, GV muss zustellen, hilft nix...

LG
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
Mareike27
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#17

07.07.2007, 09:00

Du beantragst bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des geschlossenen Vergleiches. Wenn Du die dann in Deinen Händen hast, sind schon einmal zwei Dinge erfüllt: Titel und Klausel. Für Zustellung, die dritte Voraussetzung für die ZV, stellst Du den Vergleich entweder von Anwalt zu Anwalt zu, was ja in Deinem Fall nicht geht, weil die Gegenseite nicht anwaltlich vertreten ist, oder aber per Gerichtsvollzieher an die Gegenseite direkt. Der GV schickt Dir dann den Titel zusammen mit der Zustellungsurkunde zurück. Gegenüber dem Gericht mußt Du gar nichts nachweisen.

PS: Die Zustellung muß man im Falle einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Gericht nachweisen. Nicht aber bei einem normalen Vergleich.

Hoffe ich konnte Dir helfen!
Gina

#18

07.07.2007, 11:07

Du verwechselst das wahrscheinlich damit, dass du bei Urteilen auch den Zustellungsnachweis neben der Vollstreckungsklausel. Da Vergleiche ja nicht von Amts wegen zugestellt werden, sondern im Parteibetrieb, bekommst du natürlich nur eine vollstr. Ausfertigung mit Klausel. :roll:
Julia27
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#19

07.07.2007, 13:29

Du must erst die vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht anfordern und dann durch GV zustellen lassen ggf. direkt in Verbindung mit nem Kombiauftrag.
oder
und wenn der GV die zugestellt hat, nach Zustellungsdatum zwei Wochen warten, dann erst ZV-Auftrag erteilen (wird häufig vergessen). Grüße
was ist denn richti?
Nur zustellen, abwarten und 2 wochen später vollstrecken oder zustellen und gleichzeitg vollstrecken.

Die zweite Variante wäre günstiger und schneller.
Gina

#20

07.07.2007, 16:50

Ich schlage Variante zwei vor. Variante 1 gilt - wenn ich mich da recht entsinne - für KfB, nicht für Vergleiche.

Bei Vergleichen gibt es eigentliche keinen Grund, abwarten zu müssen, die sind ja auch sofort wirksam.
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